Zur Verbesserung eines Formmangels des Rekurses ist auch in Grundbuchsachen ein Verbesserungsauftrag zulässig
GZ 5 Ob 217/20b, 13.04.2021
OGH: Für das Grundbuchsverfahren eröffnete erstmals die Grundbuchs-Novelle 2008 durch die Einführung des § 82a GBG die Möglichkeit einer Verbesserung. Weist ein Antrag ein Formgebrechen auf, das die ordnungsgemäße Behandlung zu hindern geeignet ist, so ist dem Antragsteller der Auftrag zu erteilen, das Formgebrechen längstens binnen einer Woche zu beseitigen (§ 82a Abs 1 erster Satz GBG). Als ein verbesserbares Formgebrechen ist es insbesondere anzusehen, wenn dem Antrag eine für die Erledigung erforderliche Urkunde nicht oder, falls dies vorgeschrieben ist, nicht in Urschrift angeschlossen ist (§ 82a Abs 2 erster Satz GBG). Wird in einem Rekurs gegen die Abweisung eines Antrags geltend gemacht, dass dem Antragsteller ein Auftrag iSd § 82a Abs 1 GBG zu erteilen gewesen wäre, so ist mit dem Rekurs auch das Formgebrechen zu beseitigen (§ 82a Abs 5 GBG).
Die Bestimmung des § 82a GBG bezieht sich nur auf den Antrag in erster Instanz. Die darin normierte Verbesserungsmöglichkeit schlägt aber wertungsmäßig auch auf das Rekursverfahren und auf Formmängel von Rechtsmitteln durch.
Der OGH hat zwar ausgesprochen, dass sich die Bestimmungen des § 82a Abs 1 bis 3 GBG über die Beseitigung von Formgebrechen von Anträgen ausschließlich an das Grundbuchsgericht erster Instanz richten und das Rekursgericht deshalb kein Verbesserungsverfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag durchführen darf. Dies mit der Begründung, dass dem Antragsteller die Abweisung seines Antrags wegen eines Formgebrechens zum Zeitpunkt der Rekurserhebung ohnehin bekannt ist und er daher weder eine Belehrung noch einen Auftrag zur Behebung des Formgebrechens benötigt. Dieses Argument überzeugt aber schon im Fall der Bewilligung des Antrags in erster Instanz nicht. In der Lit wird daher eine Verbesserungspflicht im Rekursverfahren bejaht, wenn das Rekursgericht den vom Erstgericht herangezogenen Abweisungsgrund verneint, aber (erstmals) erkennt, dass ein vom Erstgericht nicht erkanntes oder nicht offengelegtes Formgebrechen vorliegt, das nach § 82a GBG verbessert werden kann. Das hat umso mehr zu gelten, wenn der Formmangel nicht den Antrag, sondern – wie hier – das Rechtsmittel, insbesondere das Rechtsmittel eines am Verfahren bisher nicht beteiligten Buchberechtigten betrifft. Aus diesem Grund hat die Rsp schon vor der GB-Nov 2008 die Verbesserung durch Nachbringen der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs oder Revisionsrekurs für zulässig angesehen. Einem Verbesserungsauftrag zur Behebung von Formmängeln eines Rekurses iSd § 82a GBG und der allgemeinen Regel des § 10 Abs 4 AußStrG steht also nichts im Weg.
Das vom Rekursgericht beanstandete Fehlen eines ausreichenden urkundlichen Nachweises der Eigenschaft der Einschreiterin als erbantrittserklärte oder als rechtskräftig eingeantwortete Erbin wäre daher Anlass für einen Verbesserungsauftrag gewesen. Der Nachweis ihrer Eigenschaft (wenigstens) als erbantrittserklärte Erbin hätte die Zulässigkeit des Rekurses zur Folge, wenn er als im Namen der Verlassenschaft erhoben anzusehen wäre. Der mit dem Revisionsrekurs vorgelegte Einantwortungsbeschluss kann daher iSd § 82a Abs 5 GBG noch in dritter Instanz berücksichtigt werden.