Urteilsfeststellungen, wonach die kriminelle Vereinigung erkennbar auf die Begehung von Raubtaten ausgelegt war, reichen sohin für die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB nicht aus
GZ 12 Os 25/21z, 22.04.2021
OGH: Das OLG wird zu berücksichtigen haben, dass der Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB einen Subsumtionsfehler aufweist. Nach den Feststellungen war nämlich die kriminelle Vereinigung erkennbar auf die Begehung von Raubtaten ausgelegt. Für die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB reicht eine solche Ausrichtung aber nicht aus, weil sie nach ihrem Telos (ähnlich den an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Diebstahlsqualifikationen [vgl ErläutRV 689 BlgNR 25. GP 23, wonach die „Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und die erwerbsmäßige Begehung gleichwertig erscheinen“]) allein kriminelle Vereinigungen erfasst, die sich auf eine bestimmte Art qualifizierter Diebstähle festgelegt haben. Demnach ist die Unterstellung der von Schuldspruch erfassten Tat unter § 130 Abs 3 StGB verfehlt.