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Strafrecht

OGH: Die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB erfasst nach ihrem Telos (ähnlich den an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Diebstahlsqualifikationen) allein kriminelle Vereinigungen, die sich auf eine bestimmte Art qualifizierter Diebstähle festgelegt haben

Urteilsfeststellungen, wonach die kriminelle Vereinigung erkennbar auf die Begehung von Raubtaten ausgelegt war, reichen sohin für die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB nicht aus

20. 07. 2021
Gesetze:   § 130 StGB, § 129 StGB
Schlagworte: Diebstahl durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

 
GZ 12 Os 25/21z, 22.04.2021
 
OGH: Das OLG wird zu berücksichtigen haben, dass der Schuldspruch des Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 zweiter Fall) StGB einen Subsumtionsfehler aufweist. Nach den Feststellungen war nämlich die kriminelle Vereinigung erkennbar auf die Begehung von Raubtaten ausgelegt. Für die Qualifikation nach § 130 Abs 3 StGB reicht eine solche Ausrichtung aber nicht aus, weil sie nach ihrem Telos (ähnlich den an die Gewerbsmäßigkeit anknüpfenden Diebstahlsqualifikationen [vgl ErläutRV 689 BlgNR 25. GP 23, wonach die „Begehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und die erwerbsmäßige Begehung gleichwertig erscheinen“]) allein kriminelle Vereinigungen erfasst, die sich auf eine bestimmte Art qualifizierter Diebstähle festgelegt haben. Demnach ist die Unterstellung der von Schuldspruch erfassten Tat unter § 130 Abs 3 StGB verfehlt.
 
 

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