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Zivilrecht

OGH: Zum Auffangtatbestand des § 2 Abs 1 HeimAufG

Mit dem Auffangtatbestand werden jene Einrichtungen erfasst, in denen aufgrund der dort vorhandenen strukturellen (pflegerischen bzw pädagogischen) Bedingungen und der daraus für die betreuten und gepflegten Personen resultierenden „Lebenswelt“ heimähnliche Bedingungen vorliegen; dabei ist nicht die Bezeichnung der Einrichtung, sondern die beschriebene Struktur entscheidend

20. 07. 2021
Gesetze:   § 2 HeimAufG
Schlagworte: Heimaufenthaltsrecht, Geltungsbereich, Auffangtatbestand, Minderjährige

 
GZ 7 Ob 107/21t, 23.06.2021
 
OGH: Mit § 2 Abs 2 HeimAufG idF des 2. ErwSchG, BGBl I 2017/59, ist die Ausnahme des Anwendungsbereichs des HeimAufG auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger weggefallen. Dadurch sind nunmehr alle Einrichtungen, auch jene, die unter der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers stehen, vom HeimAufG umfasst, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 HeimAufG erfüllen. Nach den Materialien fallen darunter sowohl Einrichtungen der Länder, als auch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, etwa Landesjugendheime, Heime privater Träger, sonder-, heil- und sozialpädagogische Wohngemeinschaften, SOS-Kinderdörfer und Sonderschulen.
 
Bei diesen Einrichtungen kommt es nach der Generalklausel des § 2 Abs 1 HeimAufG darauf an, dass wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Minderjährige in der Einrichtung ständig betreut oder gepflegt werden können. Ausschlaggebend ist dabei nicht, dass drei oder mehrere Minderjährige mit einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung dort aufgenommen sind, sondern einzig, ob die strukturelle Möglichkeit besteht, diese in den Einrichtungen aufnehmen und betreuen zu können.
 
Mit dem Auffangtatbestand werden demnach jene Einrichtungen erfasst, in denen aufgrund der dort vorhandenen strukturellen (pflegerischen bzw pädagogischen) Bedingungen und der daraus für die betreuten und gepflegten Personen resultierenden „Lebenswelt“ heimähnliche Bedingungen vorliegen. Dabei ist nicht die Bezeichnung der Einrichtung, sondern die beschriebene Struktur entscheidend.
 
Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, lässt sich weder anhand der vom Erstgericht getroffenen „Feststellung“, der Minderjährige lebe in einer Einrichtung iSd § 2 HeimAufG, noch anhand des – erstmals im Rekursverfahren vorgelegten – Rahmenvertrags zwischen dem Land Steiermark und der Einrichtung über den Leistungsumfang beurteilen. Tatsächlich ist aufgrund des Fehlens jeglicher Feststellungen derzeit keine Stellungnahme möglich.
 
Vielmehr hat das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen, die die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 HeimAufG erlauben, wie etwa zu dem im Vertrag zwischen dem Land Steiermark und der Einrichtung vereinbarten Leistungsumfang, zur internen Organisationsstruktur der Einrichtung und der einzelnen Gruppen (bspw Art, Größe, Anzahl und Zusammensetzung der Bewohnergruppen [wie Kinder- und Jugendwohngruppen, sozialpädagogische Wohngemeinschaften, familienähnliche Wohngemeinschaften, etc], zu den in der Einrichtung versorgten Bewohnern [wie Kinder, Jugendliche, Bewohner mit besonderen Bedürfnissen], fachliche Qualifikationen des Personals), zu den von der Einrichtung erbrachten Leistungen (Art und Fachzugehörigkeit [medizinische, sozialpädagogische etc], Betreuungs- und Pflegetätigkeiten, Konsiliardienste, üblicher Vorgang der Medikation [Anordnung und Verabreichung durch wen], zur besonderen Betreuung zur Verfügung stehende Räumlichkeiten) und – allenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen –, ob die dann festgestellte Struktur die Möglichkeit bietet, psychisch Kranke oder geistig behinderte Minderjährige aufzunehmen.
 
 

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