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Zivilrecht

OGH: „Setzen auf den Pflichtteil“ - zur Zweifelsregel des § 761 Abs 2 ABGB

Das „Setzen auf den Pflichtteil“ führt nun anders als nach altem Recht im Zweifel zu einer Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer zur Erfüllung der vom Erblasser durch seine Verfügungen nicht (voll) gedeckten Pflichtteilsansprüche, auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob diese Rechtsfolge dem typischen Erblasserwillen entspricht; eine diese Vermutung widerlegende Auslegung des letzten Willens muss der sich darauf berufende Vermächtnisnehmer behaupten und beweisen

20. 07. 2021
Gesetze:   § 761 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Setzen auf den Pflichtteil, Zweifelsregel, Geldanspruch, Beitragspflicht des Vermächtnisnehmers, Deckung nicht (voll) gedeckter Pflichtteilsansprüche, Beweislast

 
GZ 2 Ob 13/21g, 26.05.2021
 
OGH: Der Gesetzgeber hat mit § 761 Abs 2 ABGB eine Zweifelsregelung geschaffen, die bei einer Setzung auf den Pflichtteil gegen die Annahme eines Vermächtnisses spricht. Der erkennende Senat folgt der Auffassung der überwiegenden Lehre, zumal das „Setzen auf den Pflichtteil“ in der Praxis eher einen beschränkenden als einen zuwendenden Zweck erfüllen soll. Daraus folgt, dass das „Setzen auf den Pflichtteil“ nun anders als nach altem Recht im Zweifel zu einer Beitragspflicht der Vermächtnisnehmer zur Erfüllung der vom Erblasser durch seine Verfügungen nicht (voll) gedeckten Pflichtteilsansprüche führt, auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob diese Rechtsfolge dem typischen Erblasserwillen entspricht. Eine diese Vermutung widerlegende Auslegung des letzten Willens muss der sich darauf berufende Vermächtnisnehmer behaupten und beweisen.
 
Die Zweifelsregel des § 761 Abs 2 ABGB würde im vorliegenden Fall nur dann nicht eingreifen, wenn sich aus dem Sachverhalt ergäbe, dass der Erblasser mit seiner Anordnung ein Vermächtnis vorsehen habe wollen und nicht lediglich einen Verweis auf den gesetzlichen Pflichtteil. Die Klägerin hat zwar vorgebracht, dass durch das Testament des Erblassers dem Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich etwas zugewendet worden wäre, was als Aussetzung eines Vermächtnisses verstanden werden könne. Aus den Feststellungen ergibt sich aber kein Hinweis auf einen derartigen Erblasserwillen. Ein solcher ist auch aus der Wortfolge „erhält den Pflichtteil“ nicht ableitbar. Denn das „Setzen auf den Pflichtteil“ setzt nicht die Verwendung genau dieser oder sonstiger bestimmter Worte voraus. Da die Klägerin ihrer Beweislast somit nicht entsprochen hat, kommt die Zweifelsregel des § 761 Abs 2 ABGB zum Tragen. Daher ist die Verfügung im Testament lediglich als Verweis auf den gesetzlichen Pflichtteil und nicht als Zuwendung in Form eines Geldvermächtnisses zu verstehen. Daraus folgt, dass auch die klagende Vermächtnisnehmerin zur Deckung des hier nicht (voll) gedeckten Pflichtteils des zweiten Sohnes des Erblassers beizutragen hat, weshalb der Beklagte zur Kürzung des Vermächtnisses berechtigt war. Das diesem der Höhe nach unstrittigen Differenzbetrag entsprechende Klagebegehren besteht daher nicht zu Recht.
 
 

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