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Zivilrecht

OGH: Fremdhändiges Testament – zur Frage, welche Voraussetzungen nach § 579 Abs 2 ABGB dafür erforderlich sind, dass die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde hervorgeht

Ob die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall

20. 07. 2021
Gesetze:   § 579 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, fremdhändiges Testament, Identität der Zeugen, Urkunde

 
GZ 2 Ob 86/21t, 26.05.2021
 
OGH: Der erkennende Fachsenat schließt sich der überwiegenden Meinung im Schrifttum an, wonach selbst die Nichtanführung der in den Materialien genannten Kriterien „(Geburtsdatum, [Berufs-]Adresse)“ noch nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testaments führt. Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen. Die Gesetzesmaterialien sind weder das Gesetz selbst noch interpretieren sie dieses authentisch. Eine Bindung an die Gesetzesmaterialien bei Auslegung eines Gesetzes besteht generell nicht.
 
Das Gesetz aber schreibt nur vor, dass die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgehen muss. Wann dies jeweils der Fall ist, sagt das Gesetz nicht und ist daher nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen.
 
Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Vorinstanzen, die Zeugen seien (als Notar samt Kanzleiadresse bzw als zu einem bestimmten Zeitpunkt dort Angestellte) identifizierbar, zutreffend. Im Übrigen wäre hier sogar den (strengeren) Anforderungen der Materialien entsprochen worden, ist doch die Berufsadresse angegeben und verlangen selbst die Materialien die Angabe des Geburtsdatums dazu nur alternativ („oder“).
 
Die weiteren im Revisionsrekurs aufgezeigten Argumente können an dieser Beurteilung nichts ändern:
 
Die Entscheidungen 2 Ob 35/20s und 2 Ob 12/20h sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar: Dort ging es nicht um die Identität der Zeugen, sondern um den in § 579 Abs 2 ABGB zwingend vorgeschriebenen eigenhändig geschriebenen, auf die Zeugenschaft hinweisenden Zusatz.
 
Ebenso wenig sind die Entscheidungen 2 Ob 143/19x, 2 Ob 145/19s, 2 Ob 218/19a und 2 Ob 51/20v einschlägig: Dort stellte sich das Problem der „losen Blätter“ eines aus zwei oder mehreren Blättern bestehenden fremdhändigen Testaments. Dieser Fall liegt hier nicht vor.
 
Um einen Testiervorgang „im privaten Bereich“ handelt es sich hier bei dem vor dem Notar errichteten Testament nicht.
 
Wenn im Ministerialentwurf noch die Anführung des Geburtsdatums vorgesehen war, so spricht der letztliche Entfall dieses Erfordernisses in § 579 Abs 2 ABGB gerade dagegen, die Angabe des Geburtsdatums als Wirksamkeitserfordernis anzusehen.
 
Das Rekursgericht hat daher das Testament zutreffend als formgültig erachtet, weshalb der Revisionsrekurs keinen Erfolg hat.
 
 

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