Das Vorbringen der Kläger, den Weg über das Grundstück der Erstbeklagten seit mehr als 30 Jahren als bequemen Zugang zum anschließenden Waldgrundstück zu Erholungszwecken zu nützen, ist grundsätzlich geeignet, die behauptete Servitutsersitzung zu begründen
GZ 9 Ob 32/21b, 27.05.2021
OGH: Die Frage des Utilitätserfordernisses einer Dienstbarkeit hängt im Allgemeinen von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalls ab, wobei die Frage, was letztlich tatsächlich bequem, nützlich oder notwendig ist, auch eine Tatfrage darstellt.
Die Kläger begründeten die behauptete Ersitzung des Geh- und Fahrtrechts über einen (näher beschriebenen) Weg auf dem Grundstück der Beklagten im Wesentlichen damit, dass die Kläger und ihre Rechtsvorgänger den Weg als Zugang zum anschließenden Waldgrundstück seit mehr als 30 Jahren als Weg zum Wandern, Radfahren, zu Erholungszwecken im angrenzenden Wald und zum Befahren mit Nutzfahrzeugen, etc nutzten. Einen anderen Weg, auf dem die Kläger zum Waldgrundstück kommen könnten, gebe es in der Nähe nicht. Es müsste ein Umweg von mehr als einer halben Stunde in Kauf genommen werden, was für die Kläger nicht zumutbar sei.
Eine Grunddienstbarkeit muss der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Grundstücks dienen. Das Erfordernis der Nützlichkeit oder Bequemlichkeit bezieht sich immer auf das Grundstück selbst, nicht auf persönliche Vorteile seines Eigentümers. Der Vorteil muss nicht die Bodennutzung betreffen. Bei der Beurteilung des Utilitätserfordernisses ist kein strenger Maßstab anzuwenden. Nur völlige Zwecklosigkeit verhindert das Entstehen einer Dienstbarkeit bzw vernichtet diese.
In der Rsp wurden bereits zahlreiche, teils mit dem behaupteten Nutzen der Kläger (zu Freizeitzwecken) vergleichbare Grunddienstbarkeiten erwähnt. In 8 Ob 235/64 wurde ausgesprochen, dass das Recht, vom dienenden Grundstück aus im Gewässer zu baden und Bootsfahrten zu unternehmen sowie anderen Personen die Benützung des Gewässers zu diesem Zwecke von seinem Grundstück aus zu ermöglichen,
der vorteilhafteren Benützung des (von einem Fremdenbeherbergungsunternehmen genutzten) herrschenden Grundstücks iSd § 473 ABGB dienen und dieses Recht daher den Erfordernissen einer Grunddienstbarkeit entsprechen kann. Auch nach 9 Ob 38/20h bewirkt die Einräumung eines Rechts auf den Zugang zum See und die Benutzung des Uferstreifens als Badeplatz eine vorteilhaftere Benutzung des Grundstücks. In 8 Ob 51/12a wurde die Benutzung eines Wegs zum eigenen Nutzen der Klägerin, um gewisse Ziele schneller und bequemer zu erreichen, als Ausübung einer Grunddienstbarkeit angesehen. Ebenso eine Dienstbarkeit der „Beschränkung bei der Bebauung und Bepflanzung“, um die Aussicht von der klägerischen Liegenschaft zum See zu erhalten (8 Ob 131/16x).
Die E 1 Ob 76/15f, auf die die Beklagten rekurrieren, ist mit dem von den Klägern behaupteten Sachverhalt, der kein landwirtschaftliches Grundstück, sondern ein Privatgrundstück betrifft, nicht vergleichbar. Die Inanspruchnahme der Bademöglichkeit zu Freizeit- und Erholungszwecken wurde in der genannten Entscheidung nur deshalb nicht als vorteilhaftere Nutzung der landwirtschaftlichen Grundstücke betrachtet, weil sich auf diesen Grundstücken (Acker) grundsätzlich niemand regelmäßig aufhielt und im Zusammenhang damit auch sein Erholungsbedürfnis befriedigen wollte.
Auch iZm unregelmäßigen Servituten zugunsten von Gemeinden wird in der LuRsp die Auffassung vertreten, dass Bedürfnisse des Fremdenverkehrs genauso von Bedeutung sein können, wie wirtschaftliche oder kulturelle Bedürfnisse, wie die Benützung als Kindergarten-, Schul- oder Kirchweg oder zur Freizeitgestaltung und Erholung. Schon bei einer Wegersparnis von 250 m wurde die Zwecklosigkeit einer Wegeservitut verneint.
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts bewegt sich im Rahmen der Grundsätze der Rsp zu den Voraussetzungen einer Grunddienstbarkeit. Das Vorbringen der Kläger, den Weg über das Grundstück der Erstbeklagten seit mehr als 30 Jahren als bequemen Zugang zum anschließenden Waldgrundstück zu Erholungszwecken zu nützen, ist grundsätzlich geeignet, die behauptete Servitutsersitzung zu begründen. Die im Rekurs der Beklagten aufgeworfenen Fragen zum konkreten Besitzwillen der Kläger sowie zum gutgläubigen lastenfreien Erwerb durch die Erstbeklagte stellen sich in diesem Verfahrensstadium noch nicht. Diese Fragen können erst nach dem vom Erstgericht durchzuführenden Beweisverfahren beantwortet werden.