Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss
GZ 5 Ob 243/20a, 20.04.2021
OGH: Die Entscheidung des Gerichts im Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG iVm § 30 Abs 1 WEG ist rechtsgestaltend. Sie ersetzt den von der Eigentümergemeinschaft abgelehnten oder versäumten Mehrheitsbeschluss. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem Außerstreitverfahren bleibt es den Wohnungseigentümern daher – grundsätzlich – unbenommen, entsprechende Beschlüsse zu fassen. Der damit verbundene Wegfall der Verfahrensvoraussetzung der „Untätigkeit der Mehrheit“ zieht dann die allgemeinen verfahrensrechtlichen Konsequenzen der Erfüllung eines bereits gerichtlich geltend gemachten Anspruchs nach sich.
Für die gegenteilige Auffassung des Revisionsrekurswerbers, nach Einleitung eines Verfahrens zur Erwirkung einer den Mehrheitsbeschluss substituierenden Entscheidung des Außerstreitrichters betreffend die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen könne die Eigentümergemeinschaft in dieser Sache keinen Beschluss mehr fassen, finden sich weder Anhaltspunkte im Gesetz noch würde diese dem Zweck des Verfahrens nach § 52 Abs 1 Z 3 WEG iVm § 30 Abs 1 WEG gerecht.