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Zivilrecht

OGH: Zur Haftungsbefreiung iSd § 9 EKHG (hier: Straßenüberquerung eines dunkel gekleideten Fußgängers bei Dunkelheit)

Allenfalls verbleibende Unklarheiten über die Sicht- und Reaktionsmöglichkeiten des Erstbeklagten, etwa wenn nicht festgestellt werden könnte, ob er den Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn wahrnehmen und durch eine adäquate Geschwindigkeitsverminderung darauf reagieren konnte, gehen zu Lasten der Zweit- und der Drittbeklagten; diese könnten in diesem Fall nicht für sich in Anspruch nehmen, dass jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt iSd § 9 Abs 2 EKHG angewendet worden sei

20. 07. 2021
Gesetze:   § 9 EKHG, § 20 StVO, § 76 StVO, § 3 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Gefährdungshaftung, Straßenverkehrsrecht, Straßenüberquerung eines dunkel gekleideten Fußgängers bei Dunkelheit, unabwendbares Ereignis, Beweislast

 
GZ 2 Ob 32/21a, 26.05.2021
 
OGH: Ein Fahrzeughalter kann sich von seiner Haftung nur dann befreien, wenn er unter Beweis stellt, dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt, wobei Zweifel stets zu seinen Lasten gehen. Bei mehreren möglichen Versionen des Unfallgeschehens ist im Zweifel wegen der den Halter treffenden Beweislast von der für den Geschädigten günstigsten bzw für den Halter ungünstigsten Voraussetzung auszugehen.
 
Unter dem Begriff „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen. Es muss daher bereits alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte. Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vornherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann, wenn auch keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen und diese Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden darf.
 
Nach diesen Grundsätzen gingen allenfalls verbleibende Unklarheiten über die Sicht- und Reaktionsmöglichkeiten des Erstbeklagten, etwa wenn nicht festgestellt werden könnte, ob er den Fußgänger beim Betreten der Fahrbahn wahrnehmen und durch eine adäquate Geschwindigkeitsverminderung darauf reagieren konnte, zu Lasten der Zweit- und der Drittbeklagten. Diese könnten in diesem Fall nicht für sich in Anspruch nehmen, dass jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt iSd § 9 Abs 2 EKHG angewendet worden sei (vgl 2 Ob 73/12t [Bewertung der Betriebsgefahr mit einem Viertel in einem vergleichbaren Fall]).
 

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