Die Beklagte hat die 8 cm tiefe Senke auf dem Verbindungsweg für jedenfalls mehr als ein halbes Jahr bestehen lassen; sie blieb aber dennoch nicht untätig, sondern hat in beiden Fahrtrichtungen vor dem schadhaften Abschnitt der Fahrbahn die in § 50 Z 1 StVO geregelten Gefahrenzeichen („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) aufgestellt; damit wurden Radfahrer vor den Unebenheiten auf der Fahrbahn der Verbindungsstraße ausreichend gewarnt; muss doch von einem Radfahrer schon grundsätzlich verlangt werden, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn soweit beobachtet, dass er seine Fahrt ohne Sturz absolvieren kann; dazu gehört auch die Aufmerksamkeit auf allfällige Hindernisse auf der Fahrbahn wie Schlaglöcher, Rollsplitt usw; umso mehr gilt dies, wenn vor einem bestimmten Straßenabschnitt Gefahrenzeichen aufgestellt sind
GZ 2 Ob 218/20b, 26.05.2021
OGH: Nach § 1319a Abs 1 Satz 1 ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist.
Der Gesetzgeber wollte gerade durch die Verwendung des Worts „Zustand“ in § 1319a Abs 1 ABGB statt des ebenfalls erwogenen Ausdrucks „Beschaffenheit“ (wie in § 1319 ABGB) zum Ausdruck bringen, dass nicht für den Weg selbst ieS, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet werden solle. Welche Maßnahmen ein Wegehalter konkret zu ergreifen hat, richtet sich nach § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Lage in der Natur und dem Verkehrsbedürfnis angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung gerade dieses Weges zu erreichen.
Im vorliegenden Fall diente jener Abschnitt der Verbindungsstraße, auf der sich der Unfall ereignete, jedenfalls auch dem Fahrradverkehr. Radfahrer, die in der Annäherungsrichtung des Klägers zunächst den als „Radweg R1“ und als „Karawankenrunde“ beschilderten Geh- und Radweg benützten, waren ab der letzten Kurve vor der Unfallstelle dazu gezwungen, die Fahrbahn des Verbindungsweges zu befahren, weil der Geh- und Radweg vor dieser Kurve endete. Nach den Feststellungen wurde dieser Abschnitt von Radfahrern auch tatsächlich „viel befahren“. Nach objektiven Maßstäben durften sich Radfahrer daher erwarten, dass eine gefahrlose Benützung der Fahrbahn möglich ist. Die Kriterien des Verkehrsbedürfnisses und der objektiven Zumutbarkeit der Instandhaltung der Fahrbahn waren unter den gegebenen Umständen erfüllt, weshalb der Zustand des Weges mangelhaft war.
Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beklagten die Instandhaltung der Fahrbahn auch subjektiv zumutbar war. Dabei ist zu unterscheiden:
Einerseits steht fest, dass die Fahrbahn Längs- und Quervertiefungen sowie Risse und Schlaglöcher aufwies und über eine Wegstrecke von 122 m sanierungsbedürftig war, wobei für die Sanierung hohe Kosten, die den größten Teil des für die Straßenerhaltung im Gemeindegebiet insgesamt zur Verfügung stehenden Jahresbudgets aufgebraucht hätten, angefallen wären. Dazu kommt, dass nach einem Föhnsturm im Dezember 2017 über den besagten Straßenabschnitt vermehrt Holztransporte mit LKWs erfolgten. Es ist nachvollziehbar, dass die Beklagte in dieser Situation von einer Gesamtsanierung der Fahrbahn vorläufig Abstand nahm, eine solche wäre ihr nicht zumutbar gewesen.
Andererseits hatte sich die zum Unfall führende Vertiefung mit einem Niveauunterschied von 8 cm als potenzielle Gefahrenstelle herausgebildet, auf welche die Leute der Beklagten noch im Jahr 2017 aufmerksam geworden waren. Da mit einem Kostenaufwand von nur 1.000 EUR wenigstens eine provisorische Reparatur möglich gewesen wäre, bestand kein ersichtlicher Grund, mit der Veranlassung einer solchen Maßnahme zuzuwarten. Insoweit ist daher neben der objektiven auch die subjektive Zumutbarkeit der Behebung dieser – als solche erkannten – Gefahrenstelle zu bejahen.
Da somit der Zustand des Weges mangelhaft war und die Beklagte eine zumutbare Maßnahme zur Gefahrenabwehr unterlassen hat, hängt die Haftung der Beklagten davon ab, ob ihr bzw ihren Leuten die Unterlassung als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist:
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der Begriff erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Überlegung aller Umstände des konkreten Einzelfalls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.
Im Allgemeinen ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Halter die Gefährlichkeit einer bestimmten Stelle des Weges kannte und eine zumutbare Behebung unterblieb.
So handelt etwa ein Wegehalter grob fahrlässig, wenn er Jahre hindurch eine rund 10 cm hohe Erhebung des Asphaltbelags durch eine unter der Asphaltdecke verlaufende Baumwurzel belässt, die nicht zu vermuten und bei schlechten Sichtbedingungen auch kaum zu erkennen ist.
Im Fall von rund ein halbes Jahr lang belassener Frostschäden auf einer Bundesstraße hat der OGH hingegen aufgrund der Beschilderung des Gefahrenbereichs mit diversen Gefahrenzeichen die Verneinung grober Fahrlässigkeit gebilligt, obwohl eine besondere Kennzeichnung der innerhalb des Gefahrenbereichs liegenden außergewöhnlichen Gefahrenstelle unterblieben war.
Auch im vorliegenden Fall hat die Beklagte die 8 cm tiefe Senke auf dem Verbindungsweg für jedenfalls mehr als ein halbes Jahr bestehen lassen. Sie blieb aber dennoch nicht untätig, sondern hat in beiden Fahrtrichtungen vor dem schadhaften Abschnitt der Fahrbahn die in § 50 Z 1 StVO geregelten Gefahrenzeichen („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) aufgestellt.
Damit wurden Radfahrer vor den Unebenheiten auf der Fahrbahn der Verbindungsstraße ausreichend gewarnt. Muss doch von einem Radfahrer schon grundsätzlich verlangt werden, dass er die vor ihm liegende Fahrbahn soweit beobachtet, dass er seine Fahrt ohne Sturz absolvieren kann. Dazu gehört auch die Aufmerksamkeit auf allfällige Hindernisse auf der Fahrbahn wie Schlaglöcher, Rollsplitt usw. Umso mehr gilt dies, wenn vor einem bestimmten Straßenabschnitt Gefahrenzeichen aufgestellt sind.
Die vom Kläger dagegen vorgebrachten Einwände verfangen nicht:
Gem § 68 Abs 1 StVO hatten Radfahrer – aus der Annäherungsrichtung des Klägers – bis zur letzten Kurve vor der Unfallstelle die dort vorhandene Radfahranlage zu benützen, die Verwendung der allgemeinen Fahrbahn war ihnen in diesem Bereich noch nicht erlaubt. Da die Beklagte auf die Einhaltung dieser gesetzlichen Bestimmung vertrauen durfte, war es nur folgerichtig und logisch, dass sie das Gefahrenzeichen, das ja offenkundig der Warnung der Radfahrer diente, so anbrachte, dass es von den Benützern des Geh- und Radweges wahrgenommen werden konnte. Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass für ihn aufgrund seines gesetzwidrigen Fahrverhaltens das Gefahrenzeichen nicht wahrnehmbar war.
Aus diesem Grund ist es an sich auch nicht von Bedeutung, ob das Gefahrenzeichen in – wie der Kläger meint – zu großer Entfernung von der Gefahrenstelle angebracht war. Denn auch wenn es in geringerer Entfernung angebracht gewesen wäre, hätte er es mangels Benützung der Radfahranlage nicht gesehen. Davon abgesehen entsprach die Entfernung des Gefahrenzeichens von der Vertiefung ohnehin der Regelung des § 49 Abs 2 StVO (150 bis 250 m) und ist der Beklagten daher nicht vorzuwerfen. Dass angesichts der über eine längere Wegstrecke schadhaften Fahrbahn auf die besondere Gefahrenstelle nicht noch einmal hingewiesen wurde, begründet noch kein schweres Verschulden iS grober Fahrlässigkeit.
Im Übrigen hat der OGH in Fällen, in denen auf Hindernisse nicht aufmerksam gemacht wurde, die aber entweder gut sichtbar waren oder bei Einhaltung der Verkehrsvorschriften nicht zum Unfall geführt hätten, grobe Fahrlässigkeit des Wegehalters verneint bzw deren Verneinung gebilligt, weil der Eintritt eines Schadens zwar möglich, aber nicht geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen war.
Hier lag die objektive Sichtweite auf die Gefahrenstelle bei rund 32 m, sie war für einen Radfahrer also aus ausreichend großer Entfernung erkennbar. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass sich vor jenem des Klägers ein gleichartiger Unfall mit einem Radfahrer ereignet hätte, obwohl sich die Vertiefung doch schon seit mehreren Monaten auf der von Radfahrern „viel befahrenen“ Strecke befand. Dass der Beklagten bekannt geworden wäre, dass PKWs „aufsaßen“ steht ebenfalls nicht fest.
Unter Würdigung all dieser Umstände ist der Beklagten die Unterlassung der provisorischen Sanierung der Gefahrenstelle nicht als grobes Verschulden vorwerfbar.