Nach den Feststellungen führte der von der Drittbeklagten mit der Tätigkeit als Baustellenkoordinator Beauftragte mindestens einmal wöchentlich eine Kontrolle der Baustelle durch und beging dabei auch die Gerüste; die letzte Kontrolle vor dem Sturz des Klägers nahm er am 7. 12. 2010 – sohin am letzten Arbeitstag vor dem Unfall – vor, wobei zu diesem Zeitpunkt die Belagsteile im Passfeld – deren Abrutschen zwei Tage später zum Sturz des Klägers führte – ordnungsgemäß verlegt waren; dass die Vorinstanzen diese Kontrollen als im Rahmen der Tätigkeit eines Baustellenkoordinators ausreichend ansahen, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar; die in der Revision aufgestellte Forderung, die Drittbeklagte hätte am 9. 12. 2010 wegen des dazwischen liegenden Feiertags das Gerüst erneut kontrollieren müssen, würde hingegen eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten
GZ 2 Ob 70/21i, 26.05.2021
OGH: IZmt der Haftung der Drittbeklagten als Baustellenkoordinatorin zeigt der Revisionswerber kein Abweichen von den Grundsätzen der E 1 Ob 233/03a auf. Demnach hat ein Baustellenkoordinator zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer die Baustelle in solchen zeitlichen Intervallen zu besuchen, dass er auf Veränderungen auf der Baustelle oder bei den Baustelleneinrichtungen reagieren kann. Wenngleich im Allgemeinen die ständige Anwesenheit auf der Baustelle nicht zu fordern sein wird, müssen die Intervalle der Baustellenbesuche doch innerhalb eines Zeitmaßes liegen, das eine je nach Beschaffenheit der Baustelle und Art und Intensität der dort ausgeübten Tätigkeiten effektive Gefahrenverhütung ermöglicht. Im konkreten Anlassfall erachtete der OGH ein Besuchsintervall von 14 Tagen als zu lange, betonte jedoch, dass es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht des Baustellenkoordinators darstellen würde, wenn man von ihm die Überprüfung der Einhaltung bereits erteilter Sicherheitsanweisungen im täglichen Arbeitsablauf verlangen wollte.
Nach den Feststellungen führte der von der Drittbeklagten mit der Tätigkeit als Baustellenkoordinator Beauftragte mindestens einmal wöchentlich eine Kontrolle der Baustelle durch und beging dabei auch die Gerüste. Die letzte Kontrolle vor dem Sturz des Klägers nahm er am 7. 12. 2010 – sohin am letzten Arbeitstag vor dem Unfall – vor, wobei zu diesem Zeitpunkt die Belagsteile im Passfeld – deren Abrutschen zwei Tage später zum Sturz des Klägers führte – ordnungsgemäß verlegt waren. Dass die Vorinstanzen diese Kontrollen als im Rahmen der Tätigkeit eines Baustellenkoordinators ausreichend ansahen, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. Die in der Revision aufgestellte Forderung, die Drittbeklagte hätte am 9. 12. 2010 wegen des dazwischen liegenden Feiertags das Gerüst erneut kontrollieren müssen, würde hingegen eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten.
Wenn der Revisionswerber argumentiert, die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten im Bereich des Daches seien besonders gefährlich, entfernt er sich vom festgestellten Sachverhalt. Gleiches gilt für die Ausführungen zum Fehlen entsprechender Maßnahmen im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan), weil in einem solchen Plan nach den getroffenen Feststellungen nicht konkret festzulegen ist, welches Gerüst verwendet werden und wie dieses ausgestaltet sein soll.