Es steht einer Berücksichtigung von Verstößen im Rahmen des § 87 Abs 1 Z 3 GewO nicht entgegen, dass sich exakt diese Verstöße auf Grund von Änderungen im Faktischen in Zukunft jedenfalls nicht mehr in gleicher Weise wiederholen können
GZ Ra 2021/04/0106, 18.05.2021
VwGH: Es steht einer Berücksichtigung von Verstößen im Rahmen des § 87 Abs 1 Z 3 GewO nicht entgegen, dass sich exakt diese Verstöße auf Grund von Änderungen im Faktischen in Zukunft jedenfalls nicht mehr in gleicher Weise wiederholen können (vgl. dazu, dass es im Rahmen der Beurteilung nach § 87 Abs 1 Z 3 GewO irrelevant ist, ob vom Bf in Zukunft die Begehung gleichartiger Delikte zu erwarten ist, VwGH 2.2.2012, 2011/04/0180). Ausgehend davon kann dem VwG aber nicht entgegengetreten werden, wenn es das Erkenntnis 96/04/0094 begründend für seine Auffassung herangezogen hat, dass die der Revisionswerberin angelasteten Verstöße unabhängig davon zu berücksichtigen seien, dass der Standort der Betriebsanlage, an dem diese Verstöße gesetzt wurden, infolge der Standortverlegung nicht mehr besteht. Der von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Umstand, dass (der im Ausgangsfall des hg. Erkenntnisses 96/04/0094 für die Beseitigung der Auflagen ursächliche) § 78 Abs 2 GewO nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, spielt für diese Argumentation keine Rolle.
Gem § 87 Abs 1 Z 3 GewO ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die iZm dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
Bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs 1 Z 3 GewO erfüllt ist, bedarf es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als Rechtsvermutung aus den (nicht getilgten) schwerwiegenden Verstößen ergibt. Die Beurteilung, ob das Vorliegen bestimmter Verstöße zu der Schlussfolgerung zu führen hat, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine solche Beurteilung vermag, soweit sie nachvollziehbar und vertretbar ist, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen. Eine vom VwGH aufzugreifende Unvertretbarkeit vermag die Revision mit ihrem Vorbringen bzw der ins Treffen geführten Verlegung des Standortes der Betriebsanlage nicht aufzuzeigen, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwieweit die Verstöße gegen Betriebszeitenregelungen vom Standort der Betriebsanlage abhängig wären.
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin musste das VwG auch im Hinblick auf den geltend gemachten Umstand, es sei seit der Standortverlegung in die M-Gasse 64 seit eineinhalb Jahren zu keinerlei Beanstandungen gekommen, nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen (vgl. etwa VwGH 18.10.2012, 2012/04/0122, wo ein Zeitraum des Wohlverhaltens von zweieinhalb Jahren im Hinblick auf die Vielzahl der Delikte und den langen Tatzeitraum als zu kurz angesehen wurde, um von einer wieder erlangten Zuverlässigkeit auszugehen).