Die Behauptung der Revision, eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens setze voraus, dieses Vorbringen „unter den Feststellungen“ darzustellen, trifft nicht zu; die Tatsachenfeststellungen einer Entscheidung dienen dazu, den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt darzustellen; sie dürfen sich gerade nicht auf die (bloße) Wiedergabe des Parteivorbringens beschränken; in der Beweiswürdigung der Entscheidung sollen im Übrigen die Gründe dargelegt werden, die das VwG dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen; dies erfordert eine Bezugnahme auf das Parteivorbringen nur insoweit, als es zum Verständnis der beweiswürdigenden Erwägungen des Gerichts notwendig ist
GZ Ra 2021/18/0196, 21.05.2021
VwGH: Der VwGH hat zur Begründungspflicht von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte gem § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rsp zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordere in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Das VwG hat neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das VwG darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen.
Soweit die Revision vorbringt, das VwG habe im gegenständlichen Fall eine „judikaturwidrige Entscheidungsbegründung“ vorgenommen, legt sie nicht dar, dass das VwG von den oben dargestellten höchstgerichtlichen Leitlinien zur Begründungspflicht von gerichtlichen Entscheidungen abgewichen wäre. Die Behauptung der Revision, eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens setze voraus, dieses Vorbringen „unter den Feststellungen“ darzustellen, trifft nicht zu. Die Tatsachenfeststellungen einer Entscheidung dienen dazu, den der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt darzustellen. Sie dürfen sich gerade nicht auf die (bloße) Wiedergabe des Parteivorbringens beschränken. In der Beweiswürdigung der Entscheidung sollen im Übrigen die Gründe dargelegt werden, die das VwG dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen. Dies erfordert eine Bezugnahme auf das Parteivorbringen nur insoweit, als es zum Verständnis der beweiswürdigenden Erwägungen des Gerichts notwendig ist.