Der VwGH sieht sich durch das Revisionsvorbringen, das den behaupteten „geänderten Standard elektronischer Übermittlungen“ iZm Übermittlungen von Dokumenten per Telefax in keiner Weise näher ausführt und insbesondere nicht darlegt, dass ein „ok-Vermerk“ nur bei geglückten Datenübermittlungen technisch möglich sei, nicht veranlasst, von der Rsp, auf die sich schon das VwG berufen hat, abzugehen
GZ Ra 2020/08/0196, 18.05.2021
Die Revision bringt vor, das VwG habe seiner Beurteilung, der Vorlageantrag sei verspätet eingebracht worden, „technisch obsolete“ Jud des VwGH zugrunde gelegt, die in einer modernen Rechtsgesellschaft nicht praktikabel sei. Es sei an der Zeit, dass der VwGH judiziere, „dass eine bestätigte Übersendung einer Eingabe auf einem zugelassenen und vom Empfänger ausdrücklich (zB durch Zurverfügungstellung eines Faxgerätes) akzeptierten Weg auch ausdrücklich als empfangen gilt.“
VwGH: Der VwGH sieht sich durch das Revisionsvorbringen, das den behaupteten „geänderten Standard elektronischer Übermittlungen“ iZm Übermittlungen von Dokumenten per Telefax in keiner Weise näher ausführt und insbesondere nicht darlegt, dass ein „ok-Vermerk“ nur bei geglückten Datenübermittlungen technisch möglich sei, nicht veranlasst, von der Rsp, auf die sich schon das VwG berufen hat, abzugehen.