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Verfahrensrecht

VwGH: § 15 VwGVG – zur Zuständigkeit des VwG zur Zurückweisung eines Vorlageantrages wegen Verspätung

Es ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das VwG übergeht, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft

19. 07. 2021
Gesetze:   § 15 VwGVG, § 64a AVG
Schlagworte: Vorlageantrag, Zurückweisung, Verspätung, Zuständigkeit des VwG

 
GZ Ra 2020/08/0196, 18.05.2021
 
VwGH: Was die Frage betrifft, ob das VwG zu Recht seine Zuständigkeit zur Zurückweisung des gegen eine Beschwerdevorentscheidung gerichteten Vorlageantrages wegen Verspätung angenommen hat, scheint für den (dies verneinenden) Standpunkt der Revision zunächst der Wortlaut des § 15 Abs 3 erster Satz VwGVG zu sprechen, dem zufolge „[v]erspätete und unzulässige“ Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen sind. Tatsächlich hat auch der VwGH zur im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 64a Abs 3 dritter Satz AVG betreffend Vorlageanträge gegen Berufungsvorentscheidungen ausgesprochen, dass allein die Behörde, die die Berufungsvorentscheidung erlassen hat, zur Zurückweisung zuständig sei; die vor dem VwGH bekämpfte Zurückweisung eines Vorlageantrages durch die Berufungsbehörde wegen Verspätung nach erfolgter Vorlage der Berufung hob er wegen Unzuständigkeit auf.
 
Diese Sicht, wonach die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Vorlageantrages insbesondere wegen Verspätung allein der Behörde zukommt, die die damit bekämpfte Vorentscheidung erlassen hat, auch wenn sie das Rechtsmittel - ohne einen solchen Zurückweisungsbescheid zu erlassen - bereits der Rechtsmittelinstanz vorgelegt hatte, ist jedoch aus folgenden Gründen nicht auf Vorlageanträge gegen Beschwerdevorentscheidungen gem § 15 Abs 3 VwGVG zu übertragen:
 
Wäre dem VwG die Zurückweisung eines ihm vorgelegten unzulässigen (insbesondere verspäteten) Vorlageantrages wegen Unzuständigkeit verwehrt, müsste es diesen der Behörde zur Zurückweisung zurückstellen (Weiterleitung gem § 6 AVG iVm § 17 VwGVG). Anders als im Kontext einer Berufungsvorentscheidung besteht allerdings keine Weisungsbefugnis des VwG gegenüber dieser Behörde. Ein verbindlicher Abspruch über die Zulässigkeit des Vorlageantrages könnte - falls die Behörde nicht mit einer Zurückweisung vorgeht - nur inzident in einem Säumnisbeschwerdeverfahren gegen die Untätigkeit der Behörde oder in einem gegen die Säumnis des VwG mit der Erledigung der Beschwerde angestrengten Fristsetzungsverfahren erwirkt werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er die verbindliche Klärung dieser Frage nur auf einem solchen Umweg ermöglichen wollte. Daher ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das VwG übergeht, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft.
 
Soweit die Revision dagegen einwendet, der Umstand, dass das VwG selbst die Zurückweisung des Vorlageantrages ausgesprochen habe, anstatt der Behörde die Entscheidung über die Rechtzeitigkeit aufzutragen, habe der Revisionswerberin die Möglichkeit genommen, in einer Beschwerde gegen eine von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung wegen Verspätung gezielt gegen diesen Standpunkt zu argumentieren, ist zu erwidern, dass das VwG mit Verfügung vom 3. Juli 2019 der Revisionswerberin seine vorläufige Ansicht, der Vorlageantrag sei verspätet, vorgehalten und ihr damit - nämlich durch die gebotene Gewährung von Parteiengehör - sehr wohl die Möglichkeit eröffnet hat, gezielt dagegen zu argumentieren.
 
Die von der Revision behauptete Unzuständigkeit des VwG zur Zurückweisung des Vorlageantrages liegt somit nicht vor.
 
 

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