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Verfahrensrecht

OGH: Zur internationalen Zuständigkeit nach Art 4 EuErbVO

Auch ein längerer, durch bestimmte Gründe wie Beruf oder Krankheit verursachter Aufenthalt muss noch nicht zwingend zu einem „gewöhnlichen“ Aufenthalt führen

13. 07. 2021
Gesetze:   Art 4 EuErbVO
Schlagworte: Europäisches Verfahrensrecht, internationale Zuständigkeit, Verlassenschaftsverfahren, Erbsachen, letzter gewöhnlicher Aufenthalt, subjektive Gründe, Beruf, Krankheit

 
GZ 2 Ob 48/21d, 26.05.2021
 
OGH: Nach Art 4 EuErbVO sind für Entscheidungen in Erbsachen - auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - die Gerichte jenes Mitgliedstaats zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Wegen der Zielsetzung der EuErbVO, eine Nachlassspaltung zu vermeiden, kann es nur einen letzten gewöhnlichen Aufenthalt geben, den das mit der Sache befasste Gericht „anhand einer Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls festzulegen“ hat. Maßgebend ist die nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmende „besonders enge und feste Bindung“ zu einem bestimmten Staat. Dabei ist nicht nur auf den Zeitpunkt des Todes, sondern auch auf die „Jahre“ davor abzustellen; neben Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts sind die damit zusammenhängenden „Umstände und Gründe“ relevant. Auch ein längerer Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, der auf „beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen“ beruht, muss nicht zwingend zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts führen, wenn eine „enge und feste Bindung“ zum Herkunftsstaat aufrecht blieb. In komplexen Situationen können auch die Staatsangehörigkeit und die Lage des Vermögens als relevante Faktoren angesehen werden.
 
Daher kann vorliegend der rein faktisch überwiegende Aufenthalt in Österreich für sich allein noch nicht entscheidend sein, auch die „Umstände und Gründe“ sind relevant. Auch ein längerer, durch bestimmte Gründe verursachter Aufenthalt muss noch nicht zwingend zu einem „gewöhnlichen“ Aufenthalt führen. Zwar sind in der EuErbVO nur berufliche oder wirtschaftliche Gründe genannt, es ist aber nicht erkennbar, weshalb nicht auch Krankheitsgründe relevant sein können. Das gilt insbesondere dann, wenn bestimmte Behandlungen im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts nicht oder nicht in vergleichbarer Qualität durchgeführt werden oder faktische Hindernisse für deren Inanspruchnahme bestehen. In solchen Fällen ist entscheidend, ob die Beziehung zum bisherigen Lebensmittelpunkt aufrecht bleibt und nur Praktikabilitätsgründe zu einem (auch längeren) Aufenthalt abseits von diesem Lebensmittelpunkt führen, was möglicherweise als Bezugnahme auf jenen Staat gedeutet werden könnte, dem der Erblasser angehört. Die hinter dieser Bestimmung stehende Wertung erfasst aber jedenfalls auch Situationen, in denen (wie hier) die Verbindungen zum Heimatstaat (hier Österreich) weitestgehend abgebrochen und durch feste und beständige Beziehungen zu einem anderen Staat (hier Spanien) ersetzt wurden. Diese Beziehungen wurden im konkreten Fall durch den krankheitsbedingten Aufenthalt in Österreich nicht beendet. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Erblasserin trotz ihrer schweren Krankheit immer wieder nach Spanien wollte und diesen Wunsch auch noch in den letzten Monaten vor dem Tod mehrfach umsetzte.
 
 

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