Anfechtungsansprüche nach den §§ 27 ff IO sind stets vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; das gilt auch, wenn für die Rückforderung außerhalb des Konkurses der streitige Rechtsweg unzulässig wäre; die Frage, ob die angefochtenen Rechtsgeschäfte iSd § 67a Abs 4 ASVG anfechtungsfest sind, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die materielle Berechtigung der Klage
GZ 17 Ob 7/21k, 19.05.2021
OGH: Im gegebenen Zusammenhang betrifft die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs die Frage, ob die Rechtssache in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte iSd Art 82 ff B-VG (Justizweg, Rechtsweg iwS) oder der Verwaltungsbehörden (Verwaltungsweg) fällt.
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist von den Klagebehauptungen auszugehen. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs. Es kommt auf den Inhalt und nicht auf den bloßen Wortlaut des Begehrens, aber auch nicht darauf an, ob es berechtigt ist; darüber, ob der behauptete Anspruch auch begründet ist, ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen. Relevant ist also nur, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben.
Ausgehend von den somit allein maßgeblichen Klagebehauptungen macht der Kläger einen Anfechtungsanspruch nach § 31 Abs 1 Z 2 IO geltend. Gem § 43 Abs 1 IO kann die Anfechtung durch Klage oder Einrede geltend gemacht werden. Soweit das Anfechtungsrecht (ua) vom Insolvenzverwalter ausgeübt wird, ist das Insolvenzgericht gem § 43 Abs 4 IO (von einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall abgesehen) zur Verhandlung und Entscheidung über Anfechtungsklagen ausschließlich zuständig. Anders als etwa im Fall von Einwendungen gegen den Anspruch gem § 35 Abs 2 EO differenziert das Gesetz in § 43 Abs 1 IO nicht danach, ob die Anfechtung einen zivilrechtlichen oder aber einen verwaltungsrechtlichen Anspruch betrifft. Aus diesem Grund sind Anfechtungsansprüche nach den §§ 27 ff IO stets vor den ordentlichen Gerichten auszutragen; das gilt auch, wenn für die Rückforderung außerhalb des Konkurses der streitige Rechtsweg unzulässig wäre.
Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, ist die E 3 Ob 101/16y hier nicht einschlägig: Dieser lag nämlich keine Anfechtungsklage, sondern vielmehr eine gegen eine Gebietskrankenkasse gerichtete Klage eines Insolvenzverwalters auf Auszahlung des ursprünglich beim Dienstleistungszentrum erliegenden, mittlerweile an die Gebietskrankenkasse weitergeleiteten Guthabens und auf Feststellung der Unwirksamkeit der erfolgten Aufrechnung gem § 20 IO zugrunde; die Zulässigkeit des Rechtswegs (Justizwegs) für einen solchen Anspruch wurde in Hinblick auf § 352 ASVG verneint.
Die im Verfahren weiters strittige Frage, ob die angefochtenen Rechtsgeschäfte iSd § 67a Abs 4 ASVG anfechtungsfest sind, betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern die materielle Berechtigung der Klage; ihre Bejahung könnte daher nicht zur Zurück-, sondern nur zur Abweisung der Klage führen. Daran kann auch der von der Beklagten hervorgehobene Umstand nichts ändern, dass § 67a Abs 4 ASVG die Anwendbarkeit des Zweiten Abschnitts des Ersten Hauptstücks des Ersten Teils der IO und damit auch des § 43 IO ausschließt, weil es keine Norm gibt, die in dieser Konstellation die Zulässigkeit des Verwaltungswegs anordnet. Im derzeitigen Verfahrensstadium ist der OGH daher nicht berufen, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.
Ob die obiter geäußerte und das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nicht bindende Rechtsauffassung des Rekursgerichts über die Anfechtbarkeit richtig ist, ist daher in diesem Verfahrensstadium nicht zu prüfen.