Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass bei Kenntnis eines laufenden Gerichtsverfahrens die Unmöglichkeit, mangels Festnetzanschlusses sowie eines Mobiltelefons der Partei zwischen dieser und ihrem Vertreter Kontakt herzustellen, eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten darstellte, hält sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums
GZ 2 Ob 44/21s, 25.03.2021
OGH: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass bei Kenntnis eines laufenden Gerichtsverfahrens die Unmöglichkeit, mangels Festnetzanschlusses sowie eines Mobiltelefons der Partei zwischen dieser und ihrem Vertreter Kontakt herzustellen, eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten darstellte, hält sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.