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Verfahrensrecht

OGH: § 146 ZPO – zum Wiedereinsetzungsantrag

Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass bei Kenntnis eines laufenden Gerichtsverfahrens die Unmöglichkeit, mangels Festnetzanschlusses sowie eines Mobiltelefons der Partei zwischen dieser und ihrem Vertreter Kontakt herzustellen, eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten darstellte, hält sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums

13. 07. 2021
Gesetze:   § 146 ZPO
Schlagworte: Wiedereinsetzung, minderer Grad des Versehens, kein Festnetzanschluss / Mobiltelefon, keine Kontaktmöglichkeit mit Partei

 
GZ 2 Ob 44/21s, 25.03.2021
 
OGH: Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass bei Kenntnis eines laufenden Gerichtsverfahrens die Unmöglichkeit, mangels Festnetzanschlusses sowie eines Mobiltelefons der Partei zwischen dieser und ihrem Vertreter Kontakt herzustellen, eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten darstellte, hält sich im Rahmen seines Beurteilungsspielraums.
 
 

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