Betriebliche Ereignisse, die nicht im Einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, sind kein Arbeitsunfall, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten
GZ 10 ObS 48/21p, 19.05.2021
OGH: Betriebliche Ereignisse, die nicht im Einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, sind kein Arbeitsunfall, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten.
Bei Verteilung mehrerer physischer oder psychischer Ereignisse über einen über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeitraum ist „Plötzlichkeit“ – und damit ein Arbeitsunfall iSd gesetzlichen Unfallversicherung – nur dann zu bejahen, wenn sich ein oder mehrere Ereignisse (Einwirkungen) innerhalb einer bestimmten Arbeitsschicht aus der Gesamtheit der Ereignisse (Einwirkungen) so herausheben, dass sie nicht bloß eine (insbesondere die letzte) unter mehreren gleichwertigen Ursachen der Schädigung sind, sondern für die Schädigung wesentliche Bedeutung haben, diese also alleine wesentlich bedingen.
Das Berufungsgericht hat diese Rechtslage im vorliegenden Fall zutreffend angewandt. Nach dem Vorbringen des Klägers seien die auf ihn eindringenden belastenden Ereignisse während seiner vier Einsätze in ihrer Gesamtheit verantwortlich für die bei ihm aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung und die Angststörung gewesen. Erstrecken sich Vorgänge wie hier über mehrere Einsätze („Arbeitsschichten“), so fehlt es an der erforderlichen zeitlichen Begrenztheit für die Bejahung des unfallversicherungsrechtlichen Unfallbegriffs.
Der Kläger hat zwar vorgebracht, dass ihm die Bedrohung einer Mutter und ihres kleinen Kindes am Absperrgitter durch andere Flüchtlinge erinnerlich sei, „als wäre es gestern gewesen“. Aus der den OGH bindenden Feststellung ergibt sich aber nicht, dass es sich dabei um ein Ereignis gehandelt hätte, dass alleine wesentlich die bei ihm bestehende Gesundheitsschädigung bedingt hätte. Die Behauptung des Revisionswerbers, dabei habe es sich um eine „aus der Gesamtheit der Einwirkungen signifikant hervorhebende wesentliche Teilursache seiner eingetretenen Gesundheitsstörung“ gehandelt, findet weder im Vorbringen des Klägers noch in den Feststellungen eine Grundlage,