Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner zu den von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldnern gehört, gegen die verpflichtend eine Exekution nach § 294a EO zu führen ist, oder ob er zu jener Gruppe gehört, gegen die Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach § 372 EO geführt werden muss, ist seine sozial-wirtschaftliche Einordnung
GZ 10 Ob 51/20b, 30.03.2021
OGH: § 3 Z 2 UVG setzt bei Geldunterhaltspflichtigen mit laufenden Entgeltansprüchen (Lohn, Gehalt, sonstige fortlaufende Bezüge) einen Exekutionsantrag nach § 294a EO und bei Geldunterhaltspflichtigen ohne laufende Bezüge iSd § 290a EO einen Antrag auf Fahrnisexekution, kombiniert mit einer Exekution nach § 372 EO, voraus. Aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der Hereinbringung des Geldunterhalts vom Unterhaltsschuldner muss der Exekutionsantrag grundsätzlich erfolgversprechend sein, sodass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren. Das Kind hat dabei nur einen, aber den „richtigen“ Schritt zu setzen, abhängig davon, welcher der beiden in § 3 Z 2 angeführten Gruppen der Unterhaltsschuldner zuzurechnen ist.
Ein Exekutionsantrag nach § 294a EO ist bei einem Unterhaltsschuldner zu stellen, der den unselbständig Erwerbstätigen oder sonstigen Beziehern fortlaufender Bezüge (§ 290a EO) zuzurechnen ist, selbst wenn er gerade keiner Beschäftigung nachgeht, sonst aber im Allgemeinen aus einem solchen Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreitet. Eine Exekution zur Sicherstellung ist nur erforderlich, wenn der Unterhaltsschuldner offenbar nicht Bezieher eines Arbeitseinkommens iSd § 290a Abs 1 EO, sondern selbständig erwerbstätig ist. Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Unterhaltsschuldner zu den von § 3 Z 2 erster Fall UVG erfassten Schuldnern gehört, gegen die verpflichtend eine Exekution nach § 294a EO zu führen ist, oder ob er zu jener Gruppe gehört, gegen die Fahrnisexekution kombiniert mit Exekution nach § 372 EO geführt werden muss, ist seine sozial-wirtschaftliche Einordnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist prinzipiell der Zeitpunkt der Exekutionsantragstellung, sofern ein konkreter zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen Exekutionsantrag und Vorschussantrag besteht.
Hier war der Unterhaltsschuldner 13 Jahre lang unselbständig als Flüchtlingsbetreuer (Sozialarbeiter) vollzeitbeschäftigt und erzielte daneben Honorare für Übersetzungstätigkeiten. Nach Beendigung seiner unselbständigen Tätigkeit bezog er Weiterbildungsgeld nach dem AlVG, danach Arbeitslosengeld. Zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz scheint keine versicherungspflichtige Tätigkeit auf. Stellt man hier für die Beurteilung der Frage der sozial-wirtschaftlichen Einordnung auf den Zeitpunkt des Exekutionsantrags ab, so ändert im Hinblick auf die vorher langjährige unselbständige Beschäftigung weder dieser Umstand noch die Tatsache des Arbeitsplatzverlustes etwas an der grundsätzlichen Einordnung als unselbständig Erwerbstätigen.