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Zivilrecht

OGH: Zur Versagung von Titelvorschüssen (UVG)

An einer hohen Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des Titels iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG fehlt es dann, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind

13. 07. 2021
Gesetze:   § 3 UVG, § 4 UVG, § 7 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Titelvorschuss, materielle Unrichtigkeit des Titels, Arbeitslosigkeit, Leistungsfähigkeit, Anspannung, erzielbares Einkommen

 
GZ 10 Ob 51/20b, 30.03.2021
 
OGH: Im Fall eines Antrags auf Titelvorschüsse nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG sind die Vorschüsse nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG ausnahmsweise ganz oder teilweise zu versagen, wenn sich die materielle Unrichtigkeit des Titels aus der Aktenlage ergibt. Der aufgrund des Exekutionstitels gewährte Vorschuss soll der jeweiligen materiellen gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, um eine Belastung des Staates mit hohen, offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden Unterhaltsvorschüssen zu verhindern. An die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen für die Versagung der Unterhaltsvorschüsse iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Anhaltspunkte gegen den aufrechten materiellen Bestand des Titels (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG) können vorliegen, wenn sich aus der Aktenlage starke Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse nach Titelschaffung ergeben. An einer hohen Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des Titels iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG fehlt es aber dann, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind, dieser sich also an jenem Einkommen messen lassen muss, das er bei zumutbarer Ausschöpfung seiner Möglichkeiten („Anspannung seiner Kräfte“) erzielen könnte.
 
Hier wurde der Unterhaltspflichtige in Palästina geboren, wo er ein Bachelor Degree in Business Administration erwarb. In Österreich war er 13 Jahre lang als Flüchtlingsbetreuer beschäftigt. Sein Einkommen aus dieser Berufstätigkeit und seiner Übersetzungstätigkeit wurden der Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegt. Da der Arbeitgeber einige Häuser, in denen Flüchtlinge betreut worden waren, „zugesperrt“ hat, wurde das Arbeitsverhältnis beendet. Danach war er in Bildungskarenz. Informationen über seinen derzeitigen Aufenthalt sowie darüber, ob er einer Berufstätigkeit nachgeht, bestehen nicht; sein Aufenthalt ist unbekannt.
 
Legt man diese Umstände der Einschätzung der Leistungsfähigkeit zugrunde, hat das Kind hinreichende Tatsachen glaubhaft gemacht, die den Schluss auf die Anspannbarkeit des Unterhaltsschuldners auf ein weiterhin erzielbares Einkommen wie im Zeitpunkt der Schaffung des Titels zulassen. Demnach kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltsverpflichtung zwischenzeitig materiell unrichtig geworden wäre. Allein Bedenken gegen die materielle Richtigkeit des Titels reichen für die gänzliche oder teilweise Versagung nicht aus.
 
 

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