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Zivilrecht

OGH: Zur Vaterschaftsvermutung bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung

§ 148 Abs 2 ABGB enthält eine der Beiwohnungsvermutung entsprechende Vermutungsregelung für den Mann, mit dessen Samen in der empfängnisrelevanten Zeit an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde; dieser Fall unterscheidet sich von der reinen Samenspende eines Dritten dadurch, dass die medizinisch unterstützte Fortpflanzung zur Zeugung eines leiblichen Kindes des zustimmenden Mannes erfolgt

13. 07. 2021
Gesetze:   § 148 ABGB, § 8 FMedG
Schlagworte: Familienrecht, Kindschaftsrecht, Vaterschaftsvermutung, künstliche Befruchtung, Fortpflanzungsmedizin, Embryonen, Kryokonservierung, Transfer, Samenspende

 
GZ 4 Ob 9/21h, 15.03.2021
 
OGH: § 148 Abs 2 und 3 ABGB nehmen auf eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ausdrücklich Bezug:
 
Abs 3 betrifft dabei die Samenspende eines (nicht-ehelichen bzw nicht-partnerschaftlichen) Dritten, der seinen Samen einer für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen zugelassenen Krankenanstalt mit dem Willen überlässt, nicht selbst als Vater eines mit diesem Samen gezeugten Kindes festgestellt zu werden. Der Dritte kann nicht als Vater festgestellt werden (Abs 4). Als Vater kann in einem solchen Fall vielmehr nur der andere (vom Samenspender verschiedene) Mann festgestellt werden, der der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (innerhalb der empfängnisrelevanten Zeit) in Form eines Notariatsakts zugestimmt hat (vgl § 8 Abs 1 FMedG). Hat der zustimmende andere Mann der medizinisch unterstützten Fortpflanzung zugestimmt, jedoch nicht in der Form eines Notariatsakts, so kann er nicht als Vater festgestellt werden. Ob der qualifiziert zustimmende andere Mann der Ehemann, Lebenspartner oder Lebensgefährte der Mutter ist (vgl § 2 Abs 1 und § 8 Abs 1 FMedG), bleibt hingegen unerheblich, weil diese Voraussetzung nur im FMedG geregelt ist und Normadressat daher nur der Arzt ist. Ein solcher Fall nach § 148 Abs 3 ABGB liegt im Anlassfall nicht vor, weil der Kläger kein reiner (dritter) Samenspender war, der seinen Samen einer einschlägigen Krankenanstalt für fremde Eltern überlassen hat.
 
§ 148 Abs 2 ABGB enthält eine der Beiwohnungsvermutung entsprechende Vermutungsregelung für den Mann, mit dessen Samen in der empfängnisrelevanten Zeit an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt wurde. Dieser Fall unterscheidet sich von der reinen Samenspende eines Dritten dadurch, dass die medizinisch unterstützte Fortpflanzung zur Zeugung eines leiblichen Kindes des zustimmenden Mannes erfolgt. Auch hier bleibt für die Feststellung der Vaterschaft unerheblich, ob der zustimmende Mann (entsprechend den Anordnungen des FMedG) der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte der Mutter ist. Mit Bezug auf den Anlassfall ist die maßgebende Handlung, die nach § 148 Abs 2 ABGB in der empfängnisrelevanten Zeit stattfinden muss, jene des Transfers der kryokonservierten Embryonen, weil es auf die Fortpflanzungsmaßnahme ankommt, die „an der Mutter“ durchgeführt wird.
 
 

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