Beim Besitzerwerb und der Besitzausübung durch Stellvertreter oder sonstige Mittelspersonen müssen sowohl der Erwerber als auch die Besitzmittler bzw Besitzdiener gutgläubig sein
GZ 6 Ob 67/21b, 12.05.2021
OGH: Zum Erwerb des Besitzes eines Rechts an einer Liegenschaft (als Voraussetzung der Ersitzung) ist nicht nur der Wille des Besitzers, ein Recht auszuüben, sondern außerdem erforderlich, dass die Leistung oder Duldung durch den Grundeigentümer erkennbar wie die Erfüllung einer Schuldigkeit geschieht, als hätte derjenige, dem geleistet wird oder dessen Handlungen geduldet werden, ein Recht darauf. Es muss für den Eigentümer der dienstbaren Liegenschaft erkennbar sein, dass ein vom Gemeingebrauch verschiedenes Recht in Anspruch genommen wird. Die Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs oder einer jedermann unter bestimmten Voraussetzungen möglichen örtlichen Übung stellt somit keine Besitzausübung dar. IdZ kommt es nur auf die objektive Erkennbarkeit der Rechtsausübung durch denjenigen, in dessen Recht eingegriffen wird, jedoch nicht auf die subjektive Kenntnis des Eigentümers der belasteten Sache an. Für den Ersitzungsgegner muss aber jedenfalls erkennbar sein, welches individuelle Recht konkret in Anspruch genommen wird. Dabei genügt es, wenn derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechts erkennen kann, also bei einiger Aufmerksamkeit Vorgänge wahrgenommen werden können, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden, wobei hiefür insbesondere Kunden bzw Gäste in Betracht kommen, sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird. Für den Besitzwillen ist das äußere Bild der Benützung ausschlaggebend.
Nach § 1463 ABGB muss der Ersitzende weiters redlich (gutgläubig) sein. Guter Glaube setzt dabei positive Überzeugung von der Rechtmäßigkeit des Besitzers voraus; er wird schon durch Zweifel ausgeschlossen. Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben kann, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht, wobei der gute Glaube grundsätzlich vermutet wird. Der für die Ersitzung erforderliche gute Glauben fällt jedoch weg, wenn der Besitzer entweder positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, oder wenn er zumindest solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Besitzes Anlass geben. Beim Besitzerwerb und der Besitzausübung durch Stellvertreter oder sonstige Mittelspersonen müssen sowohl der Erwerber als auch die Besitzmittler bzw Besitzdiener gutgläubig sein. Die Ersitzung einer Dienstbarkeit wird durch das Bestehen gleichartiger, rechtsgeschäftlich begründeter Dienstbarkeiten zugunsten anderer Liegenschaftseigentümer nicht ausgeschlossen.