Der VwGH hat bereits wiederholt festgestellt, dass unter den Organen des Bundes iSd § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen sind, und dass sich die Auskunftspflicht somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche bezieht
GZ So 2021/03/0006, 12.05.2021
Der Antragsteller hat im Verbesserungsverfahren zu der von ihm eingebrachten Revision - ua - „iSd AuskunftspflichtG“ zu dem in diesem Revisionsverfahren zuständigen Berichter um Auskunft ersucht, „ob ein freimaurerischer Zusammenhang gegeben war oder ist“, da er Personen mit freimaurerischem Hintergrund ablehne.
VwGH: Gem § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Der VwGH hat bereits wiederholt festgestellt, dass unter den Organen des Bundes iSd § 1 Abs 1 AuskunftspflichtG nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen sind, und dass sich die Auskunftspflicht somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche bezieht.
Soweit dieses Auskunftsersuchen als Antrag auf Auskunftserteilung iSd AuskunftspflichtG zu verstehen ist, ist der Antragsteller daher darauf hinzuweisen, dass Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit als solche nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind, zumal sich der Geltungsbereich des AuskunftspflichtG nicht auf die Organe der Gerichtsbarkeit erstreckt.