Der VwGH hat etwa bei Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO, § 18 Abs 1 und § 20 Abs 2 StVO, § 103 Abs 2 KFG die Angabe der Fahrtrichtung zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als nicht erforderlich erachtet; das Gleiche gilt für Geschwindigkeitsübertretungen nach § 52 lit a Z 10a StVO, es sei denn, bezüglich beider Fahrtrichtungen gelten verschiedene Höchstgeschwindigkeiten oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist
GZ Ra 2021/02/0105, 11.05.2021
VwGH: Nach der ständigen hg Jud zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren.
Bei Übertretungen im Straßenverkehr ist daher nach diesem Grundsatz zu prüfen, ob die Angabe der Fahrtrichtung wesentliches Tatbestandsmerkmal in dem Sinne ist, dass eine unterlassene Angabe den Beschuldigten in seinen Verteidigungsrechten einschränken oder ihn der Gefahr der Doppelbestrafung aussetzen würde. Der VwGH hat etwa bei Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO, § 18 Abs 1 und § 20 Abs 2 StVO, § 103 Abs 2 KFG die Angabe der Fahrtrichtung zur Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat als nicht erforderlich erachtet. Das Gleiche gilt für Geschwindigkeitsübertretungen nach § 52 lit a Z 10a StVO, es sei denn, bezüglich beider Fahrtrichtungen gelten verschiedene Höchstgeschwindigkeiten oder wenn die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist. Dahingehende Behauptungen werden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgestellt, sodass ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rsp des VwGH nicht dargetan wird.