Da die Aufforderung zur Rechtfertigung an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH gerichtet ist, ist sie geeignet die Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber dem verantwortlichen Beauftragten zu wahren
GZ Ra 2020/02/0024, 11.05.2021
VwGH: § 31 Abs 1 VStG sieht vor, dass die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Eine Verfolgungshandlung ist gem § 32 Abs 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Nach der Rsp des VwGH gilt eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Verfolgungshandlung gem § 32 Abs 2 VStG. Dabei ist es zur Wahrung der Verfolgungsverjährung ausreichend, wenn die Behörde eine solche Verfolgungshandlung innerhalb der Verjährungsfrist abfertigt.
Gem § 32 Abs 3 1. Satz VStG gilt eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs 1 leg cit) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten.
Die zweitmitbeteiligte Partei ist eine GmbH, die gem § 18 Abs 1 GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird.
Die hier in Rede stehende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. November 2018 ist an den handelsrechtlichen Geschäftsführer der zweitmitbeteiligten Partei gerichtet und wäre demnach geeignet die Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber dem Erstmitbeteiligten als verantwortlichen Beauftragten zu wahren.