Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird dann nicht aufgezeigt, wenn auf die in der Zulassungsbegründung angesprochenen Rechtsfragen in der Revisionsbegründung nicht mehr zurückgekommen wird
GZ Ra 2021/20/0046, 29.04.2021
VwGH: Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision ein Vorbringen zur Verletzung der Verhandlungspflicht, zur Unvollständigkeit und mangelnden Aktualität der vom BVwG herangezogenen Länderberichte sowie zur unterbliebenen Berücksichtigung aktueller politischer Ereignisse in Weißrussland enthält, vermag sie eine Rechtsfrage iSv Art 133 Abs 4 B-VG schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil auf dieses Vorbringen in den Revisionsgründen, die unter der Überschrift „Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ keine verfahrensrechtlichen, sondern inhaltliche Aspekte näher ausführen, nicht mehr zurückgekommen wird.
Im Übrigen sind weite Teile der Ausführungen der Revision zu ihrer Begründetheit und zu ihrer Zulässigkeit wortident, womit sie dem aus § 28 Abs 3 VwGG resultierenden Erfordernis der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht wird