Sofern das VwG seine Entscheidung darauf stützt, dass der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belBeh nicht (zur Gänze) feststehe und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (erstmals) durch das VwG selbst vorgenommen werden müsse, weist die Revision zu Recht darauf hin, dass einem solchen Verständnis die Anordnung des § 28 VwGVG mit seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache, auch wenn allenfalls Ermittlungen vorgenommen werden müssen, entgegensteht
GZ Ra 2021/18/0089, 17.05.2021
VwGH: Nach stRsp des VwGH ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden; eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das VwG im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes iSe Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein VwG insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung.
Sofern das VwG seine Entscheidung darauf stützt, dass der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belBeh nicht (zur Gänze) feststehe und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts (erstmals) durch das VwG selbst vorgenommen werden müsse, weist die Revision zu Recht darauf hin, dass einem solchen Verständnis die Anordnung des § 28 VwGVG mit seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache, auch wenn allenfalls Ermittlungen vorgenommen werden müssen, entgegensteht.
Im Lichte der dargelegten Rsp wäre das VwG selbst verpflichtet gewesen, auf den bisherigen Ermittlungsergebnissen des BFA aufzubauen und allenfalls notwendige, ergänzende Ermittlungen - fallbezogen etwa die vollständige Übersetzung der vorgelegten Dokumente zu veranlassen - durchzuführen, zumal die Beschwerde dem VwG am 28. September 2018 vorgelegt und insofern die gem § 34 Abs 1 VwGVG vorgesehene gesetzliche Entscheidungsfrist bereits erheblich überschritten wurde.