Der Käufer einer Liegenschaft tritt nicht anstelle des Insolvenzverwalters in das Verfahren vor dem Insolvenzgericht (bzw das anschließende Vollzugsverfahren) ein, sondern muss seinen Anspruch am Zivilrechtsweg mit Räumungsklage geltend machen
GZ 8 Ob 2/21h, 25.03.2021
OGH: Wohnt der Schuldner in einem zur Insolvenzmasse gehörigen Haus oder in einer Eigentumswohnung, sind nach § 5 Abs 3 IO auf die Überlassung und Räumung der Wohnung des Schuldners die Vorschriften des § 105 EO sinngemäß anzuwenden.
§ 105 Abs 1 EO sieht vor, dass das Exekutionsgericht dem Verpflichteten auf Antrag die unentbehrlichen Wohnräume entziehen kann, die ihm in dem zu verwaltenden Haus während der Dauer der Zwangsverwaltung überlassen wurden, wenn er die Verwaltung der Liegenschaft gefährdet. Der Beschluss auf Entzug der überlassenen Wohnräume stellt sowohl Titel als auch Exekutionsbewilligung dar. Der Vollzug der Räumung erfolgt nach § 349 EO. Diese Regelung ist analog anzuwenden, wenn der Verpflichtete oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, Räume benützt, die ihm nicht zur Benützung überlassen wurden. Deren Räumung kann der Verwalter auf die angeführte Weise erwirken. Das Insolvenzgericht kann daher dem Schuldner Wohnräume entziehen und ihn zu deren Räumung verhalten, wenn er in die Insolvenzverwaltung störend eingreift, zB den Mieter der restlichen Räume in der Ausgestaltung des Gebrauchsrechts stört oder die Verwertung der Liegenschaft gefährdet.
Hier hat der Insolvenzverwalter die gegenständliche Wohnung aber bereits freihändig verkauft und das Eigentumsrecht der Käufer wurde auch schon im Grundbuch einverleibt. § 234 ZPO über die Veräußerung einer streitverfangenen Sache gilt zwar für jede Art der Einzelrechtsnachfolge kraft Vertrags oder Gesetzes. Es wird aber vorausgesetzt, dass nach der Veräußerung für oder gegen den Rechtsnachfolger nach dem materiellen Recht ein identischer Anspruch besteht, weil nur dann von einer Rechtsnachfolge gesprochen werden kann. Ein identischer Anspruch des Insolvenzverwalters und der Käuferin der Liegenschaft liegt hier indes nicht vor. Das zeigt sich schon daran, dass der Käufer nicht anstelle des Insolvenzverwalters in das Verfahren vor dem Insolvenzgericht (bzw in das daran anschließende Vollzugsverfahren) eintreten kann, sondern seinen Anspruch am Zivilrechtsweg mit Räumungsklage geltend machen muss. Der Anspruch des Insolvenzverwalters gegen den Schuldner leitet sich nicht - wie ein allfälliger Räumungsanspruch der Käuferin - aus dem Eigentum an der Liegenschaft ab, sondern ergibt sich aus § 5 Abs 3 IO iVm § 105 EO, also Schutzbestimmungen sui generis iZm der Massezugehörigkeit der Liegenschaft. Insoweit tritt der Käufer der vom Schuldner zu räumenden Eigentumswohnung nicht in die Position des Insolvenzverwalters ein.