Eine Stiftungserklärung fällt unter den Begriff der Statuten iSd § 581 Abs 2 ZPO; sie ist nach den §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen
GZ 18 OCg 1/21b, 14.04.2021
OGH: Die Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis eines Schiedsgerichts setzt eine gültige Schiedsvereinbarung nach § 581 ZPO voraus.
Die §§ 577 bis 618 ZPO finden gem § 581 Abs 2 ZPO sinngemäß auf Schiedsgerichte Anwendung, die in gesetzlich zulässiger Weise durch Statuten angeordnet werden. Das Gesetz setzt eine Schiedsklausel in solchen Statuten mit einer Schiedsvereinbarung gleich. Unter Statuten sind sowohl die Satzungen juristischer Personen als auch die Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften und Vereinsstatuten zu verstehen, sofern sie echte Schiedsgerichte nach §§ 577 ff ZPO vorsehen.
Auch die Stiftungserklärung, die nach § 10 Abs 1 PSG in der Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde zu beurkunden ist, fällt unter den Begriff der Statuten iSd § 581 Abs 2 ZPO. Eine Schiedsklausel kann daher sowohl in der Stiftungsurkunde als auch in der Zusatzurkunde enthalten sein.
Welche Streitigkeiten von einer Schiedsklausel umfasst sind, ist grundsätzlich aufgrund ihres - auszulegenden - Inhalts zu ermitteln. Eine Stiftungserklärung als Rechtsgrundlage der Privatstiftung entspricht dem Gesellschaftsvertrag bzw den Satzungen einer Gesellschaft. Damit sind die für Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch auf Stiftungen anzuwenden. Bestimmungen in Satzungen (damit auch in der Stiftungszusatzurkunde) sind daher nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen. Die objektive Auslegung gilt nach gesicherter Rsp auch für eine in den Statuten enthaltene Schiedsklausel, ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob der Schiedsklausel „korporative Wirkung“ zukommt.