Dass das Zustellorgan im Übernahmeschein den vorgedruckten Begriff „Empfänger“ nicht durch „Postbevollmächtigter“ ersetzte, lässt nicht den Schluss zu, eine Vollmacht habe nicht vorgelegen
GZ 5 Ob 63/21g, 04.05.2021
OGH: Gem § 13 Abs 2 ZustG darf bei Zustellungen durch Organe eines Zustelldienstes oder der Gemeinde auch an eine gegenüber dem Zustelldienst oder der Gemeinde zur Empfangnahme solcher Dokumente bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf dem Dokument ausgeschlossen ist. Die auf die stRsp gestützte Beurteilung, diese Bestimmung erfasse nicht nur die förmliche Postvollmacht, eine Bevollmächtigung könne auch auf andere Weise erfolgen, sodass es ausreicht, dass der Empfänger als Vertretener die Befugnis seinem Bevollmächtigten als Vertreter erklärt, zieht hier der Beklagte ebenso wenig in Zweifel, wie dass es im Fall der Ausfolgung der Sendung an den solcherart Bevollmächtigten auf die Anwesenheit des Machtgebers an der Abgabestelle nicht ankommt.
Der Versuch des Beklagten, unter Hinweis auf die Übernahmebestätigung seines Stiefsohns die vom Berufungsgericht auf Basis der Erhebungsergebnisse festgestellte Bevollmächtigung in Zweifel zu ziehen, ist zum Scheitern verurteilt: Die Übernahmebestätigung weist die eigenhändige Unterschrift des Stiefsohns und die Paraphe des Zustellers auf. Dass der Stiefsohn des Beklagten dort als „Empfänger“ bezeichnet wird, mag dem Umstand geschuldet sein, dass eine (förmliche) Postvollmacht an der Poststelle nicht auflag. Daraus ist aber weder zu schließen, dass das Zustellorgan die Identität des Stiefsohns nicht geprüft hat, noch dass der Beklagte eine rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung für die Entgegennahme dieses Schriftstücks (ganz im Gegensatz zu den bisherigen Gepflogenheiten) nicht erteilt hätte.
Im Übrigen wird der Begriff „Empfänger“ bei einer Bevollmächtigung nach § 13 Abs 2 ZustG durchaus kontroversiell diskutiert: Wenn auch der (Post-)Bevollmächtigte nach der - nur den Regelfall betreffenden - Begriffsdefinition in § 2 Z 1 ZustG nicht Empfänger wäre, ist doch § 13 ZustG mit „Zustellung an den Empfänger“ überschrieben und nach der Rsp die Ausfolgung der hinterlegten Sendung an den Postbevollmächtigten der Ausfolgung an den Empfänger gleichzuhalten, weil der postordnungsgemäße Übernahmsberechtigte dem Empfänger gleichgestellt ist. Angesichts dieser Begrifflichkeiten ist aus dem bloßen Umstand, dass das Zustellorgan im Übernahmeschein den - nach Inhalt der Urkunde vorgedruckten - Begriff „Empfänger“ nicht durch „Postbevollmächtigter“ ersetzte, nicht der Schluss zu ziehen, eine Vollmacht des Stiefsohns des Beklagten zur Entgegennahme dieser Postsendung habe nicht vorgelegen.