Nach den Feststellungen des Erstgerichts arbeiteten die übrigen am Unfallsort tätigen Arbeitnehmer unter Anleitung des bei der Nebenintervenientin angestellten Vorarbeiters; ihm kam damit die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zu; entgegen der Ansicht der Beklagten wurde diese Funktion auch nicht in dem Telefonat mit dem Betriebsleiter zurückgelegt, informierte der Vorarbeiter ihn doch lediglich über die Probleme mit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften setzte aber nach dem Telefonat seine Tätigkeit vor Ort fort
GZ 7 Ob 52/21d, 28.04.2021
OGH: Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person bei einem konkreten Arbeitseinsatz als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG anzusehen ist, ist stets einzelfallbezogen vorzunehmen. Für die Qualifikation des Aufsehers ist eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung zur Zeit des Unfalls erforderlich. Er muss die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte tragen. Nicht entscheidend ist, ob die Aufsicht ganz unbeschränkt oder mit Unterordnung unter einem Vorgesetzten ausgeübt wird. Eine Dauerfunktion im Betrieb ist nicht erforderlich.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts arbeiteten die übrigen am Unfallsort tätigen Arbeitnehmer unter Anleitung des bei der Nebenintervenientin angestellten Vorarbeiters. Ihm kam damit die Stellung eines Aufsehers im Betrieb zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten wurde diese Funktion auch nicht in dem Telefonat mit dem Betriebsleiter zurückgelegt, informierte der Vorarbeiter ihn doch lediglich über die Probleme mit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften setzte aber nach dem Telefonat seine Tätigkeit vor Ort fort.