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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Gesamtabrechnung zwischen ausgeschiedenem Gesellschafter und Gesellschaft (OG)

Bei der Übertragung eines Geschäftsanteils steht es den Beteiligten frei, mit Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter zu vereinbaren, dass der Erwerber des Geschäftsanteils im Weg der Vertragsübernahme in die Verbindlichkeiten des bisherigen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft eintritt

06. 07. 2021
Gesetze:   § 137 UGB, Art 7 Nr 15 EVHGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Personengesellschaft, OG, KG, Ausscheiden eines Gesellschafters, Gesellschafterwechsel, Abfindungsanspruch, Verrechnungskonto, Gesamtabrechnung

 
GZ 6 Ob 4/21p, 12.05.2021
 
OGH: Art 7 Nr 15 EVHGB sowie die Nachfolgebestimmung § 137 UGB regeln die Vermögensauseinandersetzung der Gesellschaft mit dem ausscheidenden Gesellschafter. Diese Auseinandersetzung erfolgt bei Personengesellschaften nach dem Prinzip der Gesamtabrechnung: Demnach sind in die Ermittlung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters - das gleiche gilt für den Ausgleichsanspruch der Gesellschaft - alle wechselseitigen gesellschaftsrechtlichen Ansprüche einzubeziehen. Von der Gesamtabrechnung unberührt bleiben nur Forderungen aus außergesellschaftlichen bzw Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft. Die dem Abfindungs- bzw Ausgleichsanspruch zugrunde liegenden Einzelansprüche werden zu unselbständigen Abrechnungsposten und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Dadurch sollen Hin- und Herzahlungen zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter vermieden werden. Erst nach der Gesamtabrechnung aller Ansprüche und Verbindlichkeiten ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf Abfindung hat oder ob er seinerseits zum Ausgleich verpflichtet ist.
 
Hingegen steht der Einklagung des (behaupteten) Ergebnisses der Gesamtabrechnung kein Hindernis entgegen. Es steht der Gesellschaft jederzeit frei, aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Gesamtabrechnung vorzunehmen und gegebenenfalls Leistungsklage gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter zu erheben.
 
Von der Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter sind jene Rechtsbeziehungen zu unterscheiden, die im Fall eines Gesellschafterwechsels zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafter und dem Erwerber des Geschäftsanteils entstehen. IZm der Übertragung eines Geschäftsanteils steht es den Beteiligten frei, mit Zustimmung der verbleibenden Gesellschafter zu vereinbaren, dass der Erwerber des Geschäftsanteils im Weg der Vertragsübernahme in die Verbindlichkeiten des bisherigen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft eintritt. Die Parteien können aber auch Abweichendes vereinbaren.
 
 

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