Die Gleichbehandlung betreffend die „Abfindung“ ist nicht nur für alle Aufgriffsfälle, sondern für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels derart zu fordern, dass es in den Fällen der Exekution und Insolvenz nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger eines Gesellschafters kommt
GZ 6 Ob 86/21x, 12.05.2021
OGH: Unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes müssen nach der Rsp des OGH freiwilliges Ausscheiden und das Ableben eines Gesellschafters einerseits sowie Exekution bzw Insolvenz andererseits als Fälle des Aufgriffsrechts gleich behandelt werden.
Eine Abfindungsbeschränkung unter den Verkehrswert (Schätzwert) des Geschäftsanteils in den Fällen der Exekution und Insolvenz des Gesellschafters ist darüber hinaus nur zulässig, wenn sie nicht nur in diesen Fällen greift, sondern eine entsprechende Reduktion des Abfindungsanspruchs für jede Konstellation des freiwilligen (insbesondere der Anteilsübertragung) und des unfreiwilligen Ausscheidens des Gesellschafters vereinbart wird. Die Gleichbehandlung betreffend die „Abfindung“ ist nicht nur für alle Aufgriffsfälle, sondern für sämtliche Fälle eines Gesellschafterwechsels derart zu fordern, dass es in den Fällen der Exekution und Insolvenz nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger eines Gesellschafters kommt.
Daran kann auch nichts ändern, dass die abfindungspflichtigen Ausscheidensfälle des Umgründungsrechts (§§ 234b, 253 AktG; § 10 Abs 1 EU-VerschG; § 2 Abs 2 Z 3 UmwG; § 9 Abs 1, § 11 Abs 1 SpaltG) sowie des GesAusG zwingend jeweils eine „angemessene Barabfindung“ vorsehen. Denn der OGH hatte mit dieser Rsp keineswegs die Absicht, aufgrund dieser Bestimmungen eine Abfindungsbeschränkung letztlich doch generell zu verbieten.