Bei einem vertraglich vereinbarten Austausch von Arbeitsleistung gegen ein wiederkehrendes Entgelt ist das Fehlen eines arbeitsrechtlichen Rückforderungsanspruchs bei der Beurteilung des Eintritts eines Vermögensschadens ohne Bedeutung
GZ 14 Os 119/20m, 27.04.2021
OGH: Bei Austauschverhältnissen kommt es für die Beurteilung des Schadens auf die rechnerische Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung an; sind sie gleichwertig (äquivalent), tritt kein Schaden ein. Stellt sich jedoch das vom Opfer Erhaltene als wirtschaftlich wertlos dar, findet es bei der Schadensberechnung keine Berücksichtigung.
In die Bewertung der Gegenleistung sind auch opferbezogene Faktoren einzubeziehen, auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob das Geleistete für das Opfer (individuell) brauchbar war (objektiv-individueller Maßstab). Dabei sind die persönlichen Vorstellungen des Opfers und seine Präferenzen („persönlicher Wirtschaftsplan“) einzubeziehen, wobei nur (aus wirtschaftlicher Sicht) willkürliche Individualinteressen außer Betracht zu bleiben haben. Ist die Gegenleistung unter diesen opferbezogenen Gesichtspunkten wertlos, tritt der Schaden in voller Höhe der irrtumsbedingten Leistung des Getäuschten ein.
Bei Doping im Berufssport rückt aufgrund dessen Besonderheiten und der Bedeutung „sauberen Sports“ unter dem Gesichtspunkt individueller Nützlichkeit der Gegenleistungen das sportliche und wirtschaftliche Umfeld der (hier) Radrennmannschaften ins Blickfeld, so etwa die Auswirkungen von (drohenden) Maßnahmen (zB des Ausschlusses von laufenden und/oder zukünftigen Bewerben) wegen Dopings gegen den Sportler oder sie selbst, auf ihre Wettkampffähigkeit und die Erreichbarkeit der verfolgten sportlichen Ziele sowie die Folgen des Dopings auf ihr Image und die Finanzmittelakquirierung (Sponsoring, Förderungen etc). Bei dieser unter Zugrundelegung eines individuellen Maßstabs vorzunehmenden Bewertung der Gegenleistungen kommt es ausschließlich auf die Nützlichkeit aus Sicht der Radrennmannschaften an, die als solche nicht bezifferbar ist. Somit ist unter Zugrundelegung der (beispielhaft) geschilderten - aus wirtschaftlicher Sicht nicht willkürlichen - opferbezogenen Faktoren allein die (Tat-)Frage zu beantworten, ob die Arbeitsleistungen individuell brauchbar waren. Verneinendenfalls finden sie (hier) mangels Verwertungsmöglichkeiten bei der Schadensberechnung zur Gänze keine Berücksichtigung. Das Fehlen eines arbeitsrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist demgegenüber für den Eintritt eines Vermögensschadens ohne Bedeutung. Der von § 147 Abs 1a StGB geforderte, „mehr als geringe Schaden“ muss durch eine Tat herbeigeführt worden sein. Er darf sich nicht erst aus der Zusammenrechnung von Schadensbeträgen mehrerer Taten (§ 29 StGB) ergeben.