Voraussetzung für die Betrugsstrafbarkeit ist, dass der Entlohnung keine gleichwertige Arbeitsleistung des Sportlers gegenübersteht
GZ 14 Os 119/20m, 27.04.2021
OGH: Betrugsstrafbarkeit kommt im Fall des Vorliegens einer Verpflichtung des Angeklagten zur Erbringung von Arbeitsleistungen gegen ein wiederkehrendes Entgelt („Entlohnung“) grundsätzlich sowohl dann in Betracht, wenn schon der entsprechende Vertragsabschluss durch (sozialinadäquate) Täuschung über die Anwendung der hier in Rede stehenden Wirkstoffe und Methoden erschlichen wurde (Eingehungsbetrug), als auch dann, wenn die Täuschung über das Betreiben von Doping erst während eines bestehenden (nicht täuschungsbedingt eingegangenen) Vertragsverhältnisses erfolgt. Bei letzterer Konstellation setzt eine Subsumtion nach §§ 146 ff StGB unter dem Aspekt der Kausalität aber voraus, dass entweder aufgrund spezieller Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien die (ansonsten weiter bestehende) Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung im Fall einer Vertragsverletzung per se entfallen ist, oder dass hier die Radrennmannschaften aufgrund eines durch die Täuschung bewirkten Irrtums über ein vertragskonformes Verhalten des Angeklagten zur Abstandnahme von der Ausübung eines (in der Vertragsbeendigung wegen vereinbarungswidrigen Verhaltens bestehenden) Gestaltungsrechts verleitet wurden.
Demzufolge werden im weiteren Rechtsgang Feststellungen zum Zeitpunkt der Täuschung, zum Inhalt der entsprechenden Verträge (sowohl in Ansehung der geschuldeten Leistung als auch der Konsequenzen einer Vertragsverletzung durch den Angeklagten) sowie - bei Erweislichkeit einer allein im Unterlassen der Aufklärung über das Doping bestehenden Täuschungshandlung - zu den für die (rechtliche) Beurteilung einer allfälligen Garantenstellung notwendigen Umständen zu treffen sein.
Schließlich ist der Tatbestand des Betrugs (in beiden beschriebenen Fallkonstellationen) nur dann begründet, wenn ein täuschungsbedingter Irrtum zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten führt, die geeignet ist, unmittelbar den Eintritt eines Vermögensschadens bei ihm oder einem Dritten zu bewirken. Dieser besteht in der aus der Vermögensverfügung resultierenden Verringerung des wirtschaftlichen Werts des Gesamtvermögens. Für die Schadensberechnung ist die Vermögenslage vor und nach der Verfügung im Wege der Gesamtsaldierung zu vergleichen, sodass Vermögensverlust und im unmittelbaren Ausgleich dafür Zugeflossenes miteinander zu verrechnen sind (Schadenskompensation).