Eine bloße Konsenswidrigkeit des Gebäudes schließt einen Ersatzanspruch nicht aus, wenn mit Mängeln am beschädigten Bauwerk auf dem Nachbargrund schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen ist
GZ 6 Ob 8/21a, 12.05.2021
OGH: § 364b ABGB verbietet Baumaßnahmen im Bereich bzw unter der Erdoberfläche auf dem eigenen Grundstück auf eine Weise, dass dem Nachbargrund dadurch die Stütze entzogen wird. Aus der Bestimmung resultiert ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch gegen den Nachbarn, auf den in analoger Anwendung des § 364a ABGB die Bestimmung des § 1323 ABGB über die Naturalrestitution anzuwenden ist.
Verstöße des Geschädigten gegen Verwaltungsnormen können nach den allgemeinen Grundsätzen, zB bei der Adäquanzprüfung, in Form von Mitverschulden oder bei der Prüfung der (rechtlichen) Möglichkeit einer Wiederherstellung berücksichtigt werden. So hat der OGH etwa klargestellt, dass der Eigentümer einer verwaltungsbehördlich nicht genehmigungsfähigen Tankanlage keinen entgangenen Gewinn fordern kann, wenn seine Anlage beschädigt wird. Konnte der Geschädigte vor dem schädigenden Ereignis einen Vermögensvorteil nur durch rechtswidriges Verhalten erzielen, so kann er die durch die entfallene Möglichkeit eines fortgesetzten, auch durch eine nachträgliche verwaltungsbehördliche Genehmigung nicht sanierbaren rechtswidrigen Verhaltens eingetretene Vermögenseinbuße, die den Entgang eines Gewinns bewirkte, nicht auf einen Dritten überwälzen.
Dagegen ist eine Haftung nach §§ 364b iVm 364a ABGB für Substanzschäden am Gebäude nach der jüngeren Rsp nur dann ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten. In diesem Fall können Schäden, die (auch) auf einer Einwirkung vom Nachbargrund beruhen, nämlich nicht mehr als typische und damit kalkulierbare Folge dieser Einwirkung angesehen werden; die Adäquanz der Schadensverursachung ist zu verneinen.
Eine bloße Konsenswidrigkeit des Gebäudes schließt einen Ersatzanspruch somit nicht aus, weil mit solchen Mängeln schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zu rechnen ist. Würde man auf die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen regionalen Bauordnungen abstellen, führte dies zum Ergebnis, dass die Ersatzpflicht nach §§ 364b iVm 364a ABGB je nach Bundesland unterschiedlich zu beurteilen wäre.