Für die Mitversicherung nach § 151 VersVG Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB 1993 genügt eine Weisungsbefugnis im Einzelfall, es genügt daher die Position eines Aufsehers im Betrieb nach § 333 Abs 3 ASVG
GZ 7 Ob 52/21d, 28.04.2021
Abschnitt A der EHVB 1993 lautet auszugsweise wie folgt:
„Abschnitt A
Allgemeine Bedingungen für alle Betriebsrisiken
1. Erweiterung des Versicherungsschutzes
[...]
3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen
3.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat;
3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebs im Sinn der Sozialversicherungsgesetze handelt.
[...]“.
OGH: Der OGH hält seine in 7 Ob 8/18d dargelegte Ansicht, dass es für die Mitversicherung nach § 151 VersVG/Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB einer ständigen Beauftragung bedarf, nicht aufrecht. Für die Mitversicherung nach § 151 VersVG Abschnitt A Z 1.3.1 EHVB genügt eine Weisungsbefugnis im Einzelfall, es genügt daher die Position eines Aufsehers im Betrieb nach § 333 Abs 4 ASVG.