Hat sich der Geschädigte nur auf eine (Gefährdungs-)Haftung des Unfallgegners nach dem EKHG berufen, sind bei der für die Schadenszurechnung nach § 11 Abs 1 zweiter Satz EKHG vorzunehmenden Abwägung auf Seite des Schädigers nur jene Umstände zu berücksichtigen, die eine Haftung auf dieser Rechtsgrundlage begründen könnten, sohin die vom schädigenden Fahrzeug ausgehende gewöhnliche oder außergewöhnliche Betriebsgefahr, nicht hingegen das Verschulden dessen Lenkers
GZ 1 Ob 41/21t, 18.05.2021
OGH: § 11 EKHG regelt die Schadensverteilung und den Schadensausgleich unter den Unfallbeteiligten für den Fall, dass – wie hier – mehrere Fahrzeuge einen Schaden herbeigeführt haben. Abs 1 erster Satz leg cit sieht einen Schadensausgleich (Regress) zwischen mehreren Beteiligten, die einem Dritten für einen Schaden ersatzpflichtig geworden sind, vor und normiert, dass dabei in erster Linie das jeweilige Verschulden der Beteiligten und in zweiter Linie die von den jeweiligen Fahrzeugen ausgehende (gewöhnliche oder außergewöhnliche) Betriebsgefahr zu berücksichtigen sind. Der zweite Satz dehnt diese Abwägungsregel auf die „gegenseitige Ersatzpflicht“ der Beteiligten aus und ordnet damit die Zurechnung der durch den Unfall entstandenen Schäden unter umfassender Berücksichtigung und Abwägung sämtlicher genannten Umstände auf beiden Seiten an.
Da die Schadenszurechnung bei (ausschließlich) auf das EKHG gestützten Ersatzansprüchen ebenso nach dessen § 11 Abs 1 zweiter Satz zu erfolgen hat, wie bei (zumindest auch) aufgrund des ABGB erhobenen Ansprüchen, können die dort normierten Zurechnungskriterien im Einzelfall nur dann herangezogen werden, wenn sie in der geltend gemachten Anspruchsgrundlage Deckung finden. Hat sich der Geschädigte – wie hier der Kläger – nur auf eine (Gefährdungs-)Haftung des Unfallgegners nach dem EKHG berufen, sind bei der für die Schadenszurechnung nach § 11 Abs 1 zweiter Satz EKHG vorzunehmenden Abwägung auf Seite des Schädigers nur jene Umstände zu berücksichtigen, die eine Haftung auf dieser Rechtsgrundlage begründen könnten, sohin die vom schädigenden Fahrzeug ausgehende gewöhnliche oder außergewöhnliche Betriebsgefahr, nicht hingegen das Verschulden dessen Lenkers. In diesem Sinn ist auch die vom Fachsenat für Verkehrssachen zu 2 Ob 273/62 gefällte Entscheidung zu verstehen, wonach dann, wenn der Geschädigte seinen Anspruch nur auf die Gefährdungshaftung des EKHG stützt, ein allfälliges Verschulden des Schädigers (ersichtlich gemeint: bei der Anwendung des § 11 EKHG) „nicht in den Kreis der Betrachtung zu ziehen“ ist. Damit stellen sich aber auch Fragen einer Verschuldenshaftung nach dem AHG nicht, womit der Verweis des Revisionsgegners auf die Entscheidung zu 1 Ob 49/95 in jeder Hinsicht ins Leere geht.
Soweit der Revisionsgegner argumentiert, dass der OGH auch ein bloß „verkehrswidriges“ – nicht zwingend schuldhaftes – Verhalten des Unfallgegners für die Schadenszurechnung nach § 11 Abs 1 zweiter Satz EKHG ausreichen lässt, ist ihm zu entgegnen, dass nach der damit angesprochenen Rsp des zweiten Senats nur die außergewöhnliche Betriebsgefahr eines Fahrzeugs demjenigen Unfallbeteiligten gegenüber außer Betracht zu bleiben hat, der diese durch ein „verkehrswidriges“ Verhalten verursachte. Dass dieses Verhalten nicht unbedingt schuldhaft gewesen sein muss, wird damit begründet, dass mitunter auch ein schuldloses „verkehrswidriges“ Verhalten andere Verkehrsteilnehmer zu folgenschweren Reaktionen zwingt (wodurch eine außergewöhnliche Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs hervorgerufen wird) und es nicht sachgerecht wäre, jemanden für einen Schaden verantwortlich zu machen, wenn die ihn verursachende außergewöhnliche Betriebsgefahr durch den Unfallgegner herbeigeführt wurde. Dass für die Schadenszurechnung nach § 11 Abs 1 zweiter Satz EKHG auch in anderen Fällen ein bloß „verkehrswidriges“ Verhalten des Schädigers ausreicht, kann weder dieser Bestimmung noch der vom Kläger ins Treffen geführten Jud entnommen werden.
Für die Beurteilung der Klageforderung ergibt sich somit, dass für die Zurechnung des Schadens des Klägers, der die Haftung der Erstbeklagten ausschließlich auf das EKHG stützte, auf deren Seite nur die von ihrem (Müll-)Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr (und nicht auch das Verschulden des Lenkers) zu berücksichtigen ist. Die Beklagten warfen dem Kläger zwar ein Verschulden am Unfall vor. Da sich ein solches nicht ergab, ist auch auf Seite des Klägers (für die Zurechnung seines Schadens) nur die von seinem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr in die Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG einzubeziehen. Da bei keinem Unfallbeteiligten eine außergewöhnliche Betriebsgefahr vorlag, sind einander die gewöhnlichen Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gegenüberzustellen. Ein LKW weist bereits aufgrund seiner Größe und seines Gewichts gegenüber einem PKW eine typischerweise höhere Betriebsgefahr auf. Da sich diese bei einem Müllfahrzeug durch das laufende Anfahren und Stehenbleiben noch weiter erhöht, ist der Schaden am Fahrzeug des Klägers zu einem Drittel diesem und zu zwei Dritteln der Erstbeklagten zuzurechnen. Ausgehend von einem festgestellten Schaden des Klägers von 4.974 EUR besteht die Klageforderung daher mit 3.316 EUR zu Recht.
Da der Kläger seinen Ersatzanspruch auch gegenüber dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer nur auf das EKHG stützte, haftet auch dieser – wie die Erstbeklagte – bloß im genannten Umfang. Ob sich der Kläger – im Hinblick auf die Schadensverursachung durch eine hoheitliche Tätigkeit der Erstbeklagten – gegenüber dem Versicherer auf die Verschuldenshaftung nach dem ABGB berufen hätte können, was er in seiner Revisionsbeantwortung vertritt, kann dahingestellt bleiben.
Die aus der Beschädigung des Müllfahrzeugs der Erstbeklagten abgeleitete Gegenforderung wurde zwar auf ein Verschulden des Klägers gestützt. Da ein solches – wie dargelegt – nicht erwiesen werden konnte, ist auch bei der Beurteilung der Ersatzforderung der Erstbeklagten im Rahmen des § 11 Abs 1 EKHG nur die vom PKW ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Umgekehrt hielt der Kläger der Gegenforderung nicht nur die vom Müllfahrzeug ausgehende – im Vergleich zum PKW höhere – Betriebsgefahr entgegen, sondern auch das Verschulden des Lenkers dieses Fahrzeugs. Da dieser nach den erstinstanzlichen Feststellungen den Unfall allein verschuldet hat, wodurch die vom PKW des Klägers ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr zur Gänze zurückgedrängt wird, kommt der Gegenforderung keine Berechtigung zu. Fragen des AHG stellen sich auch insoweit nicht, geht es doch um einen vom und nicht gegen den Rechtsträger erhobenen Anspruch.