Die betraglich beschränkte Haftung nach dem EKHG stellt sich gegenüber der unbeschränkten (deliktischen) Verschuldenshaftung nach den §§ 1295 ff ABGB nicht als aliud, sondern als minus dar, weshalb eine auf Verschulden gestützte Klage zwar die Haftung aus Gefährdung mit einschließt, umgekehrt aber die Prüfung einer Haftung aus Verschulden nicht möglich ist, wenn der Anspruch nur auf das EKHG gegründet wird
GZ 1 Ob 41/21t, 18.05.2021
OGH: Nach stRsp schließen einander Amts- und Gefährdungshaftung nicht aus, weshalb der Geschädigte die Möglichkeit hat, neben oder anstelle eines Amtshaftungsanspruchs die Haftung des Rechtsträgers als Fahrzeughalter nach dem EKHG in Anspruch zu nehmen.
Die Gefährdungshaftung nach diesem Gesetz hat den Ersatz von Schäden zum Gegenstand, die nicht durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten, sondern durch den Betrieb einer gefährlichen Sache verursacht wurden. Die betraglich beschränkte Haftung nach dem EKHG stellt sich gegenüber der unbeschränkten (deliktischen) Verschuldenshaftung nach den §§ 1295 ff ABGB nicht als aliud, sondern als minus dar, weshalb eine auf Verschulden gestützte Klage zwar die Haftung aus Gefährdung mit einschließt, umgekehrt aber die Prüfung einer Haftung aus Verschulden nicht möglich ist, wenn der Anspruch nur auf das EKHG gegründet wird.