Home

Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO

In jenen Fällen, in denen sich die tatbestandsmäßige Befürchtung weiteren Fehlverhaltens schon aus der Art der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten ergibt, ist die Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht erforderlich

05. 07. 2021
Gesetze:   § 87 GewO, § 13 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, strafgerichtliche Verurteilungen, strafbare Handlung, Prognose, psychologisches Sachverständigengutachten

 
GZ Ra 2021/04/0074, 21.04.2021
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist es für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anstellt. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zugrunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.
 
Der VwGH hat zudem bereits klargestellt, dass die Erstellung einer Prognose, die für die Frage der Berechtigung der Entziehung der Gewerbeberechtigung anzustellen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängt, die jeweils einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind. Eine schematische Festlegung betreffend die Dauer des erforderlichen Wohlverhaltens ist in diesem Zusammenhang nicht angebracht, weil auch diese immer im Kontext zu den anderen jeweils vorliegenden Umständen zu betrachten ist.
 
Ausgehend von dieser Rechtslage und angesichts der vom VwG getroffenen Feststellungen - insbesondere betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen, aber auch zu den Tathandlungen, die diesen Verurteilungen konkret zugrunde gelegen sind - ist die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Prognose über das zukünftige Verhalten des Revisionswerbers nicht zu beanstanden. Die Revision vermag demgegenüber mit ihrem (bloß allgemein gehaltenen) Zulässigkeitsvorbringen keine die Zulässigkeit rechtfertigende krasse Fehlbeurteilung des VwG aufzuzeigen.
 
Soweit die Revision die Nichteinholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens rügt und sich diesbezüglich auch auf das Fehlen von Rsp beruft, ist auf die Rsp des VwGH zu verweisen, wonach in jenen Fällen, in denen sich die tatbestandsmäßige Befürchtung weiteren Fehlverhaltens - wie im vorliegenden Fall - schon aus der Art der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten ergibt, die Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht erforderlich ist.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at