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Fremdenrecht

VwGH: § 9 Abs 2 BFA-VG – Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK iZm Lebensgemeinschaft

Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können; es ist aber letztlich nur von untergeordneter Bedeutung, ob die genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind

05. 07. 2021
Gesetze:   § 9 BFA-VG, Art 8 EMRK
Schlagworte: Schutz des Privat- und Familienlebens, Rückkehrentscheidung, Interessenabwägung, Privat- und Familienleben, Lebensgemeinschaft

 
GZ Ra 2021/19/0124, 07.05.2021
 
Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision gegen die Rückkehrentscheidung. Das VwG habe bei seiner Abwägung nach Art 8 EMRK den für einen Verbleib des Revisionswerbers im Inland sprechenden Umständen - insbesondere der Lebensgemeinschaft des Revisionswerbers mit einer österreichischen Staatsbürgerin - zu wenig Beachtung geschenkt.
 
VwGH: Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden. Nach der stRsp des VwGH ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel.
 
Der Revision ist darin zuzustimmen, dass iSd stRsp des EGMR das nach Art 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen beschränkt ist, sondern auch andere faktische Familienbindungen umfasst, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben iSd Art 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. Es ist aber in Fällen wie dem vorliegenden letztlich nur von untergeordneter Bedeutung, ob die genannte Beziehung als „Familienleben“ oder als „Privatleben“ zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind.
 
Das VwG hat vorliegend nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, alle - auch die in der Revision genannten - maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Insbesondere hat das VwG in seine Erwägungen die Lebensgemeinschaft des Revisionswerbers mit einer österreichischen Staatsbürgerin und die Lebensverhältnisse des Revisionswerbers in Österreich einbezogen. Das VwG hat aber auch zutreffend auf die Rsp des VwGH verwiesen, wonach es iSd § 9 Abs 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte - wie vorliegend - in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Weiters entspricht es der stRsp des VwGH, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt.
 
Insgesamt vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des VwG, wonach bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten bzw familiären Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Inland überwiege, unvertretbar wäre.
 
 

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