Home

Verfahrensrecht

VwGH: Amtsrevision iZm Verfahrensmängel

Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden; dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten; dieses Erfordernis gilt auch für die vorliegende Amtsrevision, wenn sie das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung rügt

05. 07. 2021
Gesetze:   Art 133 B-VG, § 28 VwGG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, Amtsrevision, Zulassungsgründe, Verfahrensmängel

 
GZ Ra 2020/19/0442, 07.05.2021
 
VwGH: Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
 
Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten.
 
Dieses Erfordernis gilt auch für die vorliegende Amtsrevision, wenn sie das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung rügt.
 
Eine solche Relevanzdarlegung enthält die Revision jedoch nicht. Sie bringt lediglich vor, es könne „nicht ausgeschlossen werden“, dass der persönliche Eindruck des Mitbeteiligten das VwG davon überzeugt hätte, dass dieser nicht aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert sei. Sie legt jedoch nicht dar, welche konkreten Ermittlungsergebnisse - auch auf Basis welchen Verhaltens des Mitbeteiligten, über das sich das VwG einen persönlichen Eindruck hätte verschaffen können - sich durch die Durchführung einer Verhandlung hätten gewinnen lassen und warum das VwG - auch angesichts der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Beweismittel - zu anderen Feststellungen und darauf gegründet zu einem anderen rechtlichen Ergebnis hätte kommen können.
 
Die Relevanz des Verfahrensmangels wird auch nicht mit dem pauschalen Vorbringen dargetan, diese sei schon deswegen offenkundig, weil das VwG auf Grund von Beweismitteln, die erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden seien, auf eine aus innerer Überzeugung erfolgte Konversion zum Christentum geschlossen habe.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at