Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung iSe unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen wäre
GZ Ra 2019/04/0138, 28.04.2021
VwGH: Die Revision ist auf die stRsp des VwGH zu verweisen, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden kann bzw dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung iSe unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen wäre.
Inwiefern die rechtliche Beurteilung iZm der Bezeichnung der Parteien iSd § 24 Abs 2 Z 2 DSG davon abweichend behandelt werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal es sich auch hier um eine im Einzelfall auszulegende - allenfalls der Berichtigung zugängliche - Parteienerklärung handelt.