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Verfahrensrecht

VwGH: Sachverständigengutachten – unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers iZm Verständigungsproblemen

Gerade dann, wenn den Angaben des Untersuchten im Rahmen der Befundaufnahme entscheidende Bedeutung zukommt, weil der aufzunehmende Befund Grundlage für das zu erstattende Gutachten ist, beeinträchtigen allfällige Verständigungsprobleme die Verlässlichkeit eines entscheidenden Beweismittels und damit die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, sodass "erforderlichenfalls" auch bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein Dolmetscher beizuziehen ist, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen

05. 07. 2021
Gesetze:   § 52 AVG, § 39a AVG, §§ 37 ff AVG
Schlagworte: Sachverständigengutachten, Verständigungsprobleme, unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers

 
GZ Ra 2019/11/0036, 03.05.2021
 
VwGH: Gerade dann, wenn den Angaben des Untersuchten im Rahmen der Befundaufnahme entscheidende Bedeutung zukommt, weil der aufzunehmende Befund Grundlage für das zu erstattende Gutachten ist, beeinträchtigen allfällige Verständigungsprobleme die Verlässlichkeit eines entscheidenden Beweismittels und damit die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung, sodass "erforderlichenfalls" auch bei einer Befragung im Rahmen einer Befundaufnahme durch einen Sachverständigen ein Dolmetscher beizuziehen ist, um dem Gebot des § 39a AVG, dessen Befolgung für ein mängelfreies Verfahren unabdingbar ist, zu entsprechen. Ist die iS dieser Rsp notwendige Beiziehung eines Dolmetschers bei der Befundaufnahme, die als Grundlage eines die den entscheidungswesentlichen Feststellungen zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens dient, unterblieben, so kann dieser Verfahrensmangel nicht durch eine bloße Erörterung der auf einer (insofern mangelhaften) Befundaufnahme basierenden Gutachten saniert werden.
 
 

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