In Ansehung eines einmaligem Sonderbedarfs kommt der Nachweis einer Anspruchsverletzung in der Vergangenheit aufgrund des Ausnahmecharakters idR nicht in Betracht; Voraussetzung für die Gewährung im Provisorialverfahren ist neben dem Bedarf, dass die laufenden Unterhaltsbeiträge zur Begleichung derartiger Kosten nicht ausreichen
GZ 8 Ob 61/21k, 26.05.2021
OGH: Richtig ist, dass die besondere Regelungsverfügung gem § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO nach der Rsp die Verletzung der (laufenden) Unterhaltspflicht voraussetzt. Im Provisorialverfahren sind Unterhaltsanspruch und Unterhaltsverletzung zu bescheinigen.
Wenn der Revisionsrekurs des Antragsgegners von der Annahme ausgeht, dass die gefährdete Partei diese Bescheinigung nicht erbracht habe, geht er jedoch nicht von den Feststellungen aus. Nach dem maßgeblichen, in dritter Instanz bindenden Sachverhalt leistet der Antragsgegner monatlich im Durchschnitt rund 160 EUR weniger an Unterhalt als seiner Verpflichtung nach der Prozentwertmethode entsprechen würde.
Das Bestehen eines zusätzlichen Sonderbedarfs der gefährdeten Partei nach einem Prozesskostenvorschuss wird als solcher im Revisionsrekurs gar nicht mehr in Frage gestellt. In Ansehung eines einmaligem Sonderbedarfs kommt der Nachweis einer Anspruchsverletzung in der Vergangenheit aufgrund des Ausnahmecharakters idR nicht in Betracht. Voraussetzung für die Gewährung im Provisorialverfahren ist neben dem Bedarf, dass die laufenden Unterhaltsbeiträge zur Begleichung derartiger Kosten nicht ausreichen.
Da der Antragsgegner weder behauptet hat, der gefährdeten Partei einen Prozesskostenvorschuss (in welcher Höhe auch immer) geleistet zu haben, noch seine Bereitschaft dazu erklärt hat, sondern den Anspruch nach wie vor bestreitet, ergeben sich die weiteren Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch schon aus seinem eigenen Vorbringen.
Der Antrag auf einstweiligen Unterhalt sichert nicht den im Hauptverfahren geltend gemachten Anspruch auf Ehescheidung, sodass die Kostenersatzpflicht unabhängig vom Ausgang des Scheidungsverfahrens besteht. In einem solchen Fall ist über die Kosten bereits im Provisorialverfahren abzusprechen. Der zur Gänze obsiegenden gefährdeten Partei sind daher hier die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.