Gem § 491 Abs 8 StPO ist jener Richter, der die Strafverfügung erlassen hat, von der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung ausgeschlossen, weil § 43 Abs 2 StPO sinngemäß gilt
GZ 11 Os 139/20f, 09.03.2021
OGH: Im Fall eines zulässigen Einspruchs gegen eine Strafverfügung ist die Hauptverhandlung anzuordnen, die Strafverfügung tritt mit der Einbringung des zulässigen Einspruchs ex lege außer Kraft. Gem § 491 Abs 8 StPO ist jener Richter, der die Strafverfügung erlassen hat, von der auf den Einspruch folgenden Hauptverhandlung ausgeschlossen, weil § 43 Abs 2 StPO sinngemäß gilt.
Der Vorgang, dass jene Richterin des LG Wiener Neustadt, die die durch zulässige Einsprüche des Angeklagten und des Opfers außer Kraft gesetzte Strafverfügung erlassen hatte, ihre Ausgeschlossenheit nicht wahrnahm, sondern das Hauptverfahren durchführte und das Abwesenheitsurteil vom 26. August 2020 fällte, verletzt § 43 Abs 2 StPO iVm § 491 Abs 8 zweiter Halbsatz StPO.