Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments
GZ 2 Ob 75/20y, 26.05.2021
OGH: Erbunwürdigkeit iSd § 542 ABGB aF liegt auch dann vor, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat und durch die vorsätzliche Handlung eines Erben die gesetzliche Erbfolge beeinträchtigt wird oder werden soll, etwa durch Unterschiebung eines Testaments.
Im vorliegenden Fall liegt eine Vereitelungshandlung iSd § 542 ABGB aF durch die Witwe vor:
Die Aufzählung der Erbunwürdigkeitsgründe in § 542 ABGB aF ist nicht erschöpfend. Der Regelung des § 542 ABGB aF liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige, der sich schwerer Verfehlungen gegen (die Person oder) den Willen des Erblassers schuldig gemacht hat, aus dem Nachlass nichts erhalten soll. Sanktioniert ist jede Handlung oder Unterlassung, die in der Absicht geschieht, den Willen des Erblassers zu vereiteln. Stets ist aber vorsätzliches Handeln erforderlich. Ob das Verhalten zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich. Auch die Unterschiebung eines Testaments oder deren Versuch kann zur Erbunwürdigkeit führen.
Das Vortäuschen eines Testaments und dessen Vernichtung mit dem Vorsatz, die gesetzlichen Erben um ihr Erbe zu bringen und einen testamentarischen Erben zu „produzieren“, verwirklicht daher einen Erbunwürdigkeitsgrund iSd § 542 ABGB aF.
Die Witwe hat ihr „Testament“ kurz vor ihrem herannahenden Ableben verfasst. Vor dem Hintergrund der – unstrittigen – Auseinandersetzungen mit den Klägern um das Erbe nach ihrem vorverstorbenen Ehemann und nach dem Text der Urkunde liegt die Absicht auf der Hand, dass das „Testament“ nach ihrem Tod aufgefunden und in ihrem eigenen Verlassenschaftsverfahren verwendet werden solle, um die Verlassenschaft nach ihrem Ehemann der genannten wohltätigen Organisation zukommen zu lassen. Das „Testament“ der Witwe wurde in ihrem Verlassenschaftsverfahren auch in diesem Sinne verwendet, die wohltätige Organisation hat Ansprüche daraus gestellt. Damit lag eine Vereitelungshandlung der Witwe iSd § 542 ABGB aF vor. Dass ihr Verhalten letztlich nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt hat, ist unerheblich.
Die beklagte Partei ist somit aufgrund Erbunwürdigkeit von der Erbschaft nach ihrem Ehemann ausgeschlossen. Ihre Erbportion fällt anteilig den Klägern zu, nicht aber den Kindern der Witwe aus deren erster Ehe.