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Zivilrecht

OGH: Zur Bewertung von Liegenschaften im Aufteilungsverfahren

Vom Verkehrswert der (aufzuteilenden) Sache (oder der als eheliche Errungenschaft anzusehenden Wertsteigerung als Anteil am Wert dieser Sache) zur Zeit der Entscheidung sind idR die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen; das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen

29. 06. 2021
Gesetze:   §§ 81 ff EheG
Schlagworte: Familienrecht, Eherecht, Aufteilung, eheliches Gebrauchsvermögen, Ehewohnung, Liegenschaft, Werterhöhung, Einfamilienhaus, Kreditschulden

 
GZ 1 Ob 233/20a, 21.04.2021
 
OGH: Da der Aufteilung grundsätzlich nur jenes Vermögen unterliegt, das die Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffen haben, behalten an sich die einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse. Nur eine während der ehelichen Gemeinschaft geschaffene (und noch vorhandene) Wertsteigerung unterliegt rechnerisch der Aufteilung. Unter bestimmten Umständen kann aber auch eine in die Ehe eingebrachte Liegenschaft (die grundsätzlich nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG davon ausgenommen ist) der Aufteilung in natura unterliegen, insbesondere dann, wenn die auf eheliche Beiträge zurückzuführende Wertschöpfung überwiegt. Eine mit ehelichen Mitteln bewirkte Wertsteigerung der Ehewohnung unterliegt aber in jedem Fall (rechnerisch) der Aufteilung. Eine solche Wertsteigerung kann in werterhöhenden Arbeitsleistungen der Eheleute an der Liegenschaft während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft oder Investitionen in diese während des Zeitraums der aufrechten ehelichen Gemeinschaft liegen, die zu deren (dem Ausmaß nach zu ermittelnden) Wertsteigerung führten.
 
IdR kommt es nur bei Überwiegen der ehelichen Wertsteigerung einer eingebrachten Liegenschaft zur Einbeziehung der Liegenschaft in natura. Auch dann ist der darin fortwirkende Wert von Zuwendungen, die für sich nicht der Aufteilung unterliegen würden (etwa voreheliche oder geschenkte Mittel), allein dem betreffenden Ehegatten (von dem sie eingebracht oder dem sie geschenkt wurden) zuzuordnen und rechnerisch vor der Aufteilung des Vermögens abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten zuzuweisen. Es kommt dabei nicht auf den seinerzeitigen Wert des so Eingebrachten an, sondern darauf, inwiefern die jeweilige Leistung wertmäßig noch im betreffenden Vermögensgegenstand vorhanden ist („fortwirkt“).
 
Soweit Schulden zu berücksichtigen sein sollten, gilt Folgendes: Vom Verkehrswert der (aufzuteilenden) Sache (oder der als eheliche Errungenschaft anzusehenden Wertsteigerung als Anteil am Wert dieser Sache) zur Zeit der Entscheidung sind idR die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen.
 
 

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