Das Berufungsgericht bejahte das Vorliegen des Kündigungsgrundes deshalb, weil die Beklagte anlässlich der gänzlichen Weitergabe der aufgekündigten Wohnung im Jahr 2013 (nur) erklärt hatte, sie werde die Wohnung für ihre damals knapp 13 Jahre alte Tochter, die seit 2003 nicht mehr mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte, also keine eintrittsberechtigte Person iSd § 14 Abs 3 MRG mehr war, ab dem Sommer 2019 wieder benötigen, weil diese dann in Wien studieren werde; mit ihrer Behauptung, sie habe (offenbar gemeint: von Anfang an) beabsichtigt und allen Beteiligten gegenüber kommuniziert, dass sie die Wohnung dann gemeinsam mit ihrer Tochter wieder bewohnen werde, entfernt sich die Beklagte von den getroffenen Feststellungen; auf die Frage, ob ein bei Weitergabe konkret feststehender Bedarf an der Wohnung in rund sechs Jahren noch als „in naher Zeit“ angesehen werden kann, kommt es hier daher nicht an
GZ 3 Ob 59/21d, 20.05.2021
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG setzt voraus, dass der Mieter den gänzlich weitergegebenen Mietgegenstand offenbar in naher Zukunft weder für sich noch für eintrittsberechtigte Personen iSd § 14 Abs 3 MRG dringend benötigen wird. Die Beweispflicht dafür, dass er in naher Zeit die Wohnung dringend benötigt, trifft den Mieter. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Zukunftsprognose ist nach der Rsp nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung, sondern auf jenen der Weitergabe des Mietgegenstands abzustellen.
Von den Grundsätzen dieser Rsp ist das Berufungsgericht nicht abgewichen: Es bejahte das Vorliegen des Kündigungsgrundes deshalb, weil die Beklagte anlässlich der gänzlichen Weitergabe der aufgekündigten Wohnung im Jahr 2013 (nur) erklärt hatte, sie werde die Wohnung für ihre damals knapp 13 Jahre alte Tochter, die seit 2003 nicht mehr mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebte, also keine eintrittsberechtigte Person iSd § 14 Abs 3 MRG mehr war, ab dem Sommer 2019 wieder benötigen, weil diese dann in Wien studieren werde. Mit ihrer Behauptung, sie habe (offenbar gemeint: von Anfang an) beabsichtigt und allen Beteiligten gegenüber kommuniziert, dass sie die Wohnung dann gemeinsam mit ihrer Tochter wieder bewohnen werde, entfernt sich die Beklagte von den getroffenen Feststellungen. Auf die Frage, ob ein bei Weitergabe konkret feststehender Bedarf an der Wohnung in rund sechs Jahren noch als „in naher Zeit“ angesehen werden kann, kommt es hier daher nicht an.
Mit seiner Ansicht, die vom Erstgericht getroffene Feststellung zum Zeitpunkt der Weitergabe der Wohnung halte sich im Rahmen des Vorbringens der Beklagten zur Zukunftsprognose, hat das Berufungsgericht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
Die Beklagte behauptet einen rechtlichen Feststellungsmangel, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, „aus welchem Grund“ sie die Wohnung nur vermindert genutzt habe, zum damit offenbar angesprochenen Thema eines angeblich schutzwürdigen Interesses liegen aber ohnehin erstgerichtliche Feststellungen vor. Der außerordentlichen Revision ist nicht zu entnehmen, welche für die rechtliche Beurteilung vermeintlich noch wesentlichen Tatsachen fehlen, die nach dem Vorbringen der Beklagten und den Ergebnissen des Verfahrens zur prüfen gewesen wären.