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Zivilrecht

OGH: Zur Frage des Stimmrechtsausschlusses des verwaltenden Miteigentümers bei seiner Abberufung

Bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen kann dieser Miteigentümer im Rahmen der Beschlussfassung eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern; allen übrigen Miteigentümern gemeinsam steht gegen den verwaltenden Miteigentümer allerdings ein Abberufungsantrag aus wichtigem Grund zu

29. 06. 2021
Gesetze:   §§ 825 ff ABGB, § 838a ABGB, § 21 WEG
Schlagworte: Miteigentumsrecht, verwaltender Miteigentümer, kein Stimmrechtsausschluss bei Abberufung

 
GZ 5 Ob 189/20k, 27.04.2021
 
OGH: Der OGH hat mittlerweile in der ausführlich begründeten E 6 Ob 169/20a ausgesprochen, dass der zum Verwalter bestellte Miteigentümer von der Abstimmung über seine Abberufung im Regelfall nicht ausgeschlossen ist. Bei entsprechenden Mehrheitsverhältnissen kann dieser Miteigentümer im Rahmen der Beschlussfassung daher eine (sofortige) Abberufung mit seiner eigenen Stimme verhindern.
 
Allen übrigen Miteigentümern gemeinsam steht gegen den verwaltenden Miteigentümer allerdings ein Abberufungsantrag aus wichtigem Grund zu. Die Abberufung ist als Streitigkeit iZm der Verwaltung iSd § 838a ABGB im außerstreitigen Rechtsweg geltend zu machen. Miteigentümer, die nicht als Mitantragsteller auftreten wollen, sind als Mitantragsgegner in das Verfahren einzubeziehen und auf Duldung der geltend gemachten Rechtsgestaltung in Anspruch zu nehmen.
 
Die Revisionsrekurswerber zeigen keine Argumente auf, die Anlass geben, von dieser Rsp wieder abzugehen.
 
Für die Beurteilung der inhaltlichen Berechtigung eines solchen Abberufungsantrags, also der Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Abberufung eines Miteigentümers als Verwalter der Miteigentumsgemeinschaft rechtfertigt, kann auf die zur Auflösung des Verwaltungsvertrags wegen grober Vernachlässigung der Verwalterpflichten nach § 21 Abs 3 WEG 2002 ergangene Rsp des OGH zurückgegriffen werden.
 
Das Individualrecht auf Auflösung des Verwaltungsvertrags kann nur dann erfolgreich ausgeübt werden, wenn nach dem Verhalten des Verwalters begründete Bedenken gegen seine Treue- und Interessenwahrungspflicht bestehen. Es muss sich dabei um Gründe handeln, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung so gewichtig sind, dass die Wahrnehmung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert ist. Es bedarf einer gravierenden, die Vertrauensbasis zerstörenden Pflichtverletzung. Unter diesen Voraussetzungen können auch mehrere einzelne Pflichtverletzungen des Verwalters, die für sich allein betrachtet noch keine grobe Vernachlässigung seiner Pflichten darstellen, bei einer Gesamtschau die Abberufung rechtfertigen. Bei der Prüfung von Auflösungsgründen ist auch jeweils eine Zukunftsprognose anzustellen.
 
Ob ausreichende Gründe vorliegen, den Verwaltungsvertrag auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers aufzulösen, lässt sich immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Solange das Rekursgericht seine Entscheidung innerhalb des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums trifft, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.
 
 

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